(1) Die Grundlage für den Durchführungsplan bildet, über die bereits laut Artikel 57 Absatz 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Inhalte hinaus, ein städtebauliches, architektonisches und landschaftliches Gesamtkonzept, dessen verbindliche Inhalte in einen Rechtsplan oder mehrere Rechtspläne übertragen werden, welche die Planung der öffentlichen Räume, der Grünflächen und die jeweiligen Durchführungsbestimmungen enthalten.