(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Anhang E Punkt E1) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, Qualitätskriterien für die Ausarbeitung der Durchführungspläne fest, auf deren Grundlage eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZeMeT) für Neubaumaßnahmen eingereicht werden kann.