1. Wird anlässlich oder nach der Auszahlung der Förderung festgestellt, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung fehlen, wird gegenüber dem/der Antragsteller/in das Verfahren für den Widerruf derselben eingeleitet.
2. Die unrechtmäßig erhaltene Förderung muss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 8, Absatz 5, des Landesgesetzes Nr. 1 vom 29. Jänner 2002, in geltender Fassung, rückerstattet werden.
3. Falls anlässlich der Überprüfung unwahre Erklärungen festgestellt werden oder falls für das Verfahren wesentliche Informationen unterlassen wurden, so wird der Antragsteller/die Antragstellerin vom Verfahren für die Beitragsvergabe ausgeschlossen. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Folgen werden die Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 2/bis, Absatz 4, des Landesgesetzes Nr. 17 vom 22. Oktober 1993, in geltender Fassung, angewandt.