1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Förderungen für die ordentliche Instandhaltung von Wanderwegen in der Provinz Bozen.
2. Gemäß Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen diese Richtlinien nicht notifiziert werden, da es sich um keine wirtschaftliche Tätigkeit handelt.