1. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende spezifische Voraussetzungen:
a) für alle Vorhaben, die den Bereich Bewässerung betreffen, muss eine gültige Wasserkonzession vorgelegt werden. Die Zähler zur Messung der abgeleiteten Wassermenge müssen installiert worden sein oder als Teil der geförderten Investition installiert werden,
b) Beihilfefähig sind Vorhaben für bestehende Bewässerungsanlagen. Der Ausgleich und die Verschiebung von bewässerten Flächen im Einzugsgebiet einer Bewässerungsanlage und im Ausmaß von höchstens 10 Prozent sind zulässig, sofern keine Erhöhung der abgeleiteten und konzessionierten Wassermenge stattfindet und die Meldung der Änderung des betroffenen Einzugsgebietes beim zuständigen Landesamt erfolgt ist. Sämtliche Vorhaben auf oder für Obst- und Weinbauflächen, die Gegenstand des Beihilfeantrages sind, müssen die effektive Umstellung der Trockenbewässerung auf die Tropfbewässerung auf mindestens 90 Prozent der betroffenen Fläche beinhalten oder bereits bestehende Tropfbewässerungsanlagen betreffen.
c) Es kann eine Mehrzwecknutzung der Bauten und Anlagen vorgesehen werden, sofern sie ordnungsgemäß genehmigt ist. Die Hauptnutzung muss jedoch für die Bewässerung gesichert sein und darf von anderen Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. In einem solchen Fall wird die Mehrzwecknutzung der Anlage nicht als Zweckentfremdung betrachtet. Die durch die Mehrzwecknutzung entstehenden Mehrkosten müssen im Kostenvoranschlag getrennt angeführt werden und sind von der Förderung ausgeschlossen; ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind zusätzliche Apparate und Spezialstücke sowie Zusatzspesen, die erforderlich sind, um die Anlage oder Teile davon für die Stromproduktion zu nutzen, auch wenn der Strom für landwirtschaftliche Zwecke gebraucht wird. Bewässerungsanlagen mit Mehrzweckfunktion, die für die Stromproduktion bestimmt sind, können ausschließlich dann zur Förderung zugelassen werden, wenn die Nennleistung weniger als 220 kW beträgt.
d) Die Begünstigten sind verpflichtet, die Bestimmungen über die Messung der Wassermengen für Beregnungszwecke gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1401 vom 18. Dezember 2018 sowie die Landesbestimmungen auf dem Gebiet der Internalisierung und Deckung der Kosten der Wasserdienste durch den Beregnungssektor einzuhalten.