1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.
2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut den Artikeln 7 und 8 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 60 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
3. Genehmigt und zur Förderung zugelassen werden die eingereichten, vollständigen Beihilfeanträge, unter Berücksichtigung des Einreichdatums und des vorgelegten Zeitplans bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel.
4. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung von Beihilfen laut diesen Richtlinien läuft ab dem Ende der Einreichfrist laut Artikel 10 Absatz 2.
5. Varianten ohne Mehrkosten, welche keine wesentlichen Änderungen der Investition mit sich bringen, und bei denen allfällige Kostenverschiebungen nicht mehr als 20 Prozent der ursprünglich vorgesehenen Kosten ausmachen, sind erlaubt, wenn sie vorher vom zuständigen Landesamt genehmigt werden.