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Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 888
Begleitetes Wohnen, betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren (italienischer Text abgeändert mit Beschluss Nr. 359 vom 04.05.2023)

...omissis...

1. Die Anlage A) „Begleitetes Wohnen, betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren“, die integrierter Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird genehmigt.

2. Der Einheitsbetrag laut Artikel 8 Absatz 4 letztem Satz der Anlage A) beträgt für das Jahr 2023 51,00 Euro.

3. der Beschluss Nr. 667 vom 30. Juli 2019, in geltender Fassung, „Begleitetes und betreutes Wohnen für Seniorinnen und Senioren“, wird mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2023 widerrufen.

Dieser Beschluss wird als an die Allgemeinheit gerichteter Akt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Anlage A

Begleitetes Wohnen, Betreutes Wohnen und Betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren

Art. 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Diese Bestimmungen legen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, die Richtlinien und Kriterien für die Organisation und Führung der Dienste Begleitetes Wohnen, Betreutes Wohnen und Betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren laut Artikel 11/quater Absatz 2 Buchstabe a) ebendieses Landesgesetzes in den dafür vorgesehenen Wohnungen fest.

2. Soweit anwendbar, gelten die Artikel des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, so Artikel 5, sowie andere Dekrete und Beschlüsse, worin die Seniorenwohnheime geregelt werden.

3. Die in diesem Text genannten Pflegestufen sind jene laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung.

4. Die Personen, die zur Zielgruppe dieser Dienste gehören, werden in der Folge als Nutzerinnen und Nutzer bezeichnet. Personen, die nicht zur Zielgruppe gehören, jedoch mit Personen der Zielgruppe in einer für das Begleitete Wohnen und das Betreute Wohnen ausgewiesenen Wohnung leben, werden als Mitbewohnerinnen und Mitbewohner bezeichnet. Nutzerinnen und Nutzer und Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zusammen werden als Bewohnerinnen und Bewohner bezeichnet.

Art. 2
Eigenschaften und Ziele der Dienste

1. Die mit diesen Bestimmungen geregelten Dienste werden in den von den Gemeinden eigens dafür vorgesehenen Wohnungen angeboten, vorzugsweise in den Seniorenwohnungen gemäß Absatz 4, und zwar wahlweise in Form eines Dienstes für Begleitetes Wohnen oder in Form eines Dienstes für Betreutes Wohnen oder aber in Form eines Dienstes für Betreutes Wohnen plus gemäß Artikel 6 dieser Bestimmungen. Die Dienste werden in der von der Nutzerin oder vom Nutzer bevorzugten Landessprache unter Beachtung der geltenden Bestimmungen erbracht.

2. Die Dienste gründen auf dem Prinzip der Solidarität aller Bewohnerinnen und Bewohner, ihrer Angehörigen sowie der Freiwilligen. Sie haben das Ziel die Nutzerinnen und Nutzer der Wohnungen bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen. Zudem zielen sie darauf ab, die Nutzerinnen und Nutzer mit Tätigkeiten aktiv und vital zu erhalten, die ihnen bekannt und vertraut sind und die vor allem ihren Fähigkeiten entsprechen. In diesem Sinne sollen die Betreuungsdienste und die Leistungen des Fachpersonals nur dann angeboten werden, wenn die Nutzerinnen und Nutzer laut Artikel 3 ihren Alltag weder autonom noch mit Unterstützung der anderen Bewohnerinnen und Bewohner bewältigen können.

3. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Dienste so flexibel wie möglich gestaltet werden, einerseits im Hinblick auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer und andererseits im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen.

4. Die Dienste sind an eigens dafür vorgesehene Wohnungen gebunden. Diese können wahlweise aus zusammenhängenden Einzelwohnungen oder aus einer Wohnung mit Einheiten für eine Wohngemeinschaft bestehen. Sind sie nicht Eigentum der Gemeinde, muss der Träger ihre Zustimmung einholen, damit sie als Wohnungen für die genannten Dienste gemäß diesen Bestimmungen verwendet werden können.

5. Die Aufnahmekapazität der Angebote begleitetes und betreutes Wohnen beträgt nicht weniger als fünf und nicht mehr als 25 Nutzerinnen und Nutzer. Für das Angebot betreutes Wohnen plus beträgt die Aufnahmekapazität nicht weniger als zehn und nicht mehr als 25 Nutzerinnen und Nutzer. Begründete Abweichungen müssen von der zuständigen Landesabteilung vorab ermächtigt werden.

Art. 3
Zielgruppe und Aufnahme

1. Die Dienste richten sich in erster Linie an Seniorinnen und Senioren mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben und ihren Alltag zu Hause weder autonom noch mit Unterstützung anderer Menschen bewältigen können.

2. Sind in den Wohnungen für diese Dienste Plätze frei und liegen keine entsprechenden Anfragen von Seniorinnen oder Senioren vor, so können die Träger, ungeachtet der Altersgrenze und der Voraussetzungen laut Absatz 1, Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit Abhängigkeitserkrankungen als Nutzerinnen oder Nutzer aufnehmen, und zwar auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Sozialsprengels.

3. Es können Nutzerinnen und Nutzer ohne Pflegeeinstufung aufgenommen werden oder solche, die der ersten oder zweiten Pflegestufe angehören. Beim Angebot betreutes Wohnen plus können auch Nutzerinnen und Nutzer der dritten Pflegestufe aufgenommen werden.

4. Vor der Aufnahme wird die Nutzerin/der Nutzer in sozialer Hinsicht eingeschätzt. Dabei wird Folgendes erhoben:

a) die soziale Situation,

b) die Fähigkeit zum Zusammenleben,

c) der Betreuungsbedarf der Nutzerin/des Nutzers.

5. Bei der Aufnahme erarbeitet die/der Dienstverantwortliche zusammen mit der Nutzerin oder dem Nutzer einen Begleit-/Betreuungsvertrag. Aus diesem Vertrag geht hervor, in welcher Form gewährleistet wird, dass die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer die auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Begleitung, Betreuung und Hilfe erhalten.

6. Die Nutzerinnen und Nutzer, deren Zustand sich im Laufe der Zeit so stark verschlechtert, dass eine angemessene Betreuung nicht mehr gewährleistet ist oder die laut Sozialdiagnose einer sozialen Fachkraft nicht mehr in der Lage sind, in der Wohnung zu leben, oder deren Verbleib in der Wohnung für die anderen Bewohnerinnen und Bewohner nicht mehr tragbar ist, müssen in eine ihren Bedürfnissen entsprechende Einrichtung übersiedeln.

7. Die Senioren und Seniorinnen werden in diesem Fall in ein Seniorenwohnheim verlegt, andere Nutzerinnen und Nutzer in einen ihren Bedürfnissen entsprechenden Dienst.

Art. 4
Führung der Dienste

1. Die Dienste werden direkt von der Gemeinde geführt oder von dieser auf ein anderes Rechtssubjekt laut Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 20 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, übertragen, vorzugsweise auf Trägerkörperschaften stationärer Einrichtungen.

2. Im Übertragungsakt laut Absatz 1 werden die Führungsbedingungen unter Einhaltung der geltenden Landesbestimmungen festgelegt. Der Übertragungsakt, oder wenn keine Übertragung erfolgt die Dienstordnung, muss mindestens folgende Aspekte regeln:

a) wenn die Gemeinde auch die Wohnung zur Verfügung stellt:

- die Einzelheiten der Überlassung der Wohnung an den Träger, der die Dienste führt,

- die Form der Überlassung der Wohnung an die Nutzerinnen und Nutzer,

- wer für die Kosten der ordentlichen und der außerordentlichen Instandhaltung des Gebäudes in welchem Ausmaß aufkommt,

- die Vorgangsweise und die Zuständigkeiten bei Zahlungsausständen für nicht geregelte Ausgaben;

b) die Kriterien und Einzelheiten betreffend die Aufnahme und den Austritt der Nutzerinnen und Nutzer, welche online veröffentlicht werden müssen. Dabei wird vor allem Folgendes berücksichtigt:

- die Person lebt allein, in sozialer Isolation und droht zu vereinsamen,

- die Person lebt in einer Wohnung, die für ihre besonderen Bedürfnisse ungeeignet ist oder erhebliche architektonische Hindernisse aufweist,

- die Person ist hilfsbedürftig, hat aber keinerlei Fremdhilfe oder die Hilfe der Familienangehörigen reicht nicht aus,

- die pflegenden Angehörigen sind überfordert,

- die Person befindet sich aus anderen Gründen in einer unzumutbaren sozialen Situation.

c) das Führen einer eigenen Rangliste für die Aufnahme, unabhängig von jener für die Seniorenwohnungen, in denen keine Dienstleistungen angeboten werden,

d) die Abwesenheit der Nutzerinnen und Nutzer,

e) die Nachtbetreuung laut Artikel 5 Absatz 4,

f) die Form, in der garantiert wird, dass die Nutzerinnen und Nutzer der Angebote Begleitetes Wohnen, Betreutes Wohnen und Betreutes Wohnen plus, wenn sie eine längere Nachtbetreuung benötigen, in die Kurzzeitpflege aufgenommen werden oder, wenn der Dienst für ihre Bedürfnisse nicht mehr geeignet ist, sofort und in jedem Fall in ein Seniorenwohnheim aufgenommen werden,

g) die Form, in der das Seniorenwohnheim, auf der Grundlage des vorgesehenen Punktesystems garantiert, dass die Nutzerinnen und Nutzer den Vorzug auf der Warteliste erhalten,

h) die Form der Zusammenarbeit mit den anderen Sozial- und Gesundheitsdiensten des Landes, unter anderem mit der jeweiligen Anlaufstelle für Pflege und Betreuung gemäß Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung,

i) welche Dienste laut Artikel 6 Absatz 1 aktiviert werden,

j) ob die Möglichkeit bei den Angeboten begleitetes und betreutes Wohnen besteht, dass Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zusammen mit den Nutzerinnen und Nutzern aufgenommen werden und mit ihnen in den Wohnungen leben dürfen, und zwar nach welchen Kriterien, wobei eine Untervermietung ausgeschlossen ist,

k) welche Körperschaft – Gemeinde oder Trägerkörperschaft – eventuelle Kosten übernimmt, die, wenn der Tagessatz den Maximaltarif übersteigt, nicht durch den Tarif gedeckt sind,

l) ob die Tarife für die Zusatzleistungen zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer laut Artikel 8 Absatz 4 von der Gemeinde ergänzt werden, und wenn ja, in welchem Ausmaß,

m) für das Angebot betreutes Wohnen plus muss der jährliche Pauschalbetrag festgelegt werden, mit dem sich die Gemeinde/Gemeinden daran beteiligt/ beteiligen.

3. Zur Festlegung der Wohnungsnebenkosten für die ordentliche Instandhaltung werden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches angewandt. Im Zweifelsfall gilt die vom Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol angewandte Kostenteilung zwischen Mieter und Eigentümer.

4. Die Entscheidung über die Angebotsformen laut Artikel 6 Absatz 1 trifft die den Dienst anbietende Trägerkörperschaft in Absprache mit der zuständigen Gemeinde, und zwar aufgrund der im oben genannten Übertragungsakt vorgesehenen Zugangsbedingungen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Trägerkörperschaft.

Art. 5
Organisation der Dienste

1. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen sorgen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, für sich selbst. Die Wohnungen sind mit Notrufgeräten ausgestattet oder verfügen über entsprechende technische bzw. digitale Hilfsmittel, über die ein Notruf abgesetzt werden kann und über die die Bewohnerinnen und Bewohner im Notfall kontaktiert werden können. Damit soll den Bewohnerinnen und Bewohnern vor allem Sicherheit in der Nacht geboten werden.

2. Die Nutzerinnen und Nutzer schließen mit der Gemeinde oder der Trägerkörperschaft einen Vertrag, eine Vereinbarung oder eine Konzession zur Überlassung der Wohnung ab.

3. Die vorgesehenen Leistungen können von der Gemeinde mit eigenem Personal oder mittels Vergabe an Dritte erbracht werden.

4. Im Rahmen des Dienstes laut diesen Bestimmungen, ist während der Nacht kein Personal in den Wohnungen anwesend. Eine nächtliche Betreuung ist nur in Ausnahmesituationen und im Bedarfsfall für einzelne Personen möglich.

5. Beim Angebot betreutes Wohnen plus gewährleistet der Träger einen Bereitschaftsdienst für die Nacht, der von ihm selbst oder mittels Vereinbarung mit einer entsprechend geeigneten Organisation erbracht wird, welche über ausreichend qualifiziertes Personal sowie über ausgebildete Freiwillige verfügt.

Art. 6
Dienste und Leistungen

1. Die Dienste werden wie folgt unterteilt:

a) Begleitetes Wohnen,

b) Betreutes Wohnen,

c) Betreutes Wohnen plus.

2. Im Rahmen des Angebots begleitetes Wohnen, wird den Nutzerinnen und Nutzern die Begleitung durch eine Bezugsperson garantiert. Die Bezugsperson ist täglich von Montag bis Freitag insgesamt sieben Stunden pro Woche in der Einrichtung anwesend oder 14 Stunden pro Woche in Einrichtungen mit über 13 Personen; bei besonderer Notwendigkeit muss dieser Dienst auch am Wochenende und an Feiertagen erbracht werden. Die Bezugsperson:

a) informiert, berät und unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer bei der Bewältigung ihres Alltags.

b) fördert die sozialen Kontakte der Nutzer und Nutzerinnen

c) begleitet und unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer bei Behördengängen, bei Besorgungen sowie in bürokratischen Angelegenheiten,

d) übernimmt kleinere Arbeiten im Haus,

e) organisiert die Aktivitäten und die Freizeitgestaltung der Nutzerinnen und Nutzer,

f) unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer beim Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten,

g) koordiniert die Nutzung der gemeinschaftlichen Räume und sorgt für deren Reinigung,

h) erbringt sporadisch einfache Hilfsleistungen. Unter einfachen Hilfsleistungen sind jene Leistungen der Hauspflege zu verstehen, die nicht unbedingt von qualifiziertem Personal erbracht werden müssen.

3. Je nach Notwendigkeit und verfügbarem Angebot können die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer des begleiteten Wohnens zusätzlich das Angebot betreutes Wohnen in Anspruch nehmen, welches auch die Leistungen des begleiteten Wohnens umfasst.

4. Im Rahmen des betreuten Wohnens erhalten die Nutzerinnen und Nutzer weitere Leistungen zu einem vorher festgelegten Tarif:

a) Reinigung der eigenen Räumlichkeiten (mindestens zweimal wöchentlich),

b) eine Mahlzeit pro Tag, auch am Wochenende: dabei wird gemeinsam gekocht oder die Mahlzeit wird in einer anderen sozialen Einrichtung eingenommen,

c) kontinuierliche einfache Leistungen im Ausmaß von maximal 60 Minuten pro Woche.

5. Bei Bedarf können zwischen Nutzerin/Nutzer und Trägerkörperschaft folgende Zusatzleistungen schriftlich vereinbart werden:

a) Mahlzeit mit Zustellung,

b) Mahlzeit ohne Zustellung; dabei wird gemeinsam gekocht oder die Mahlzeit wird in einer anderen sozialen Einrichtung eingenommen,

c) Reinigung,

d) kontinuierliche einfache Leistungen,

e) qualifizierte Leistungen, worunter die Leistungen der Hauspflege zu verstehen sind, die von qualifiziertem Personal erbracht werden müssen.

Die Zusatzleistungen werden individuell zusammengestellt, in Form eines Monatspakets angeboten und im Falle akkreditierter Seniorenwohnheime direkt beim Träger zu festgelegten Tarifen eingekauft oder im Rahmen des Angebots begleitetes Wohnen beim zuständigen akkreditierten Hauspflegedienst zu den dafür geltenden Tarifen erworben. Im Rahmen des Angebots betreutes Wohnen dürfen die Nutzerinnen und Nutzer keine Leistungen der Hauspflege beanspruchen.

6. Im Rahmen des Dienstes betreutes Wohnen plus erhalten die Nutzerinnen und Nutzer zusätzlich zu den Leistungen des begleiteten Wohnens alle einfachen und qualifizierten Leistungen, welche die Nutzer und Nutzerinnen benötigen. Weiters werden die Reinigung der gesamten Einrichtung und alle Mahlzeiten gewährleistet.

Die Absätze 5, 7, 8 und 9 dieses Artikels kommen für diesen Dienst nicht zur Anwendung.

7. Auch Mitbewohnerinnen und Mitbewohner können mit der Trägerkörperschaft die für die Nutzerinnen und Nutzer vorgesehenen Zusatzleistungen laut Absatz 5 vereinbaren und zum vorgesehenen Tarif ankaufen. Die Vereinbarung erfolgt schriftlich.

8. Ändert sich der Betreuungsbedarf, so wird das Leistungspaket auf Antrag der Nutzerin/des Nutzers oder aufgrund der Einschätzung des Fachpersonals, nach Feststellung der effektiven Notwendigkeit und der erbrachten Leistungen, angepasst. Die Möglichkeit der Änderung der Angebotsform oder des Leistungspakets wird bereits im Begleit-/Betreuungsvertrag der Nutzerin/des Nutzers festgehalten. Der neue Tarif wird der Nutzerin/dem Nutzer schriftlich mitgeteilt, dasselbe gilt für die Vereinbarung mit den Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern. Wird mit der Nutzerin/dem Nutzer oder mit den Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern nichts anderes vereinbart, so wird die neue Angebotsform oder das neue Leistungspaket ab dem 1. Tag des folgenden Monats angewandt.

9. Kaufen Nutzerinnen/Nutzer im Rahmen des Angebots begleitetes Wohnen so viele Zusatzleistungen, dass der für dieses Angebot und für die Zusatzleistungen monatlich geschuldete Gesamtbetrag dem Tarif für das Angebot betreutes Wohnen entspricht oder diesen übersteigt, so wird der Bedarf am Angebot betreutes Wohnen als gegeben angesehen und der Begleit-/Betreuungsvertrag muss gemäß Absatz 7 dahingehend angepasst werden. Wird in den Wohnungen nur das begleitete Wohnen angeboten, so darf der genannte Gesamtbetrag auf keinen Fall den Tarif für das Angebot betreutes Wohnen übersteigen.

Art. 7
Personal

1. Die Trägerkörperschaft gewährleistet die Bereitstellung des Personals, das erforderlich ist, um die gemäß Artikel 6 vorgesehenen und aus dem jeweiligen Begleit-/Betreuungsvertrag hervorgehenden Leistungen und Tätigkeiten zu gewährleisten. Sie haftet im Fall von Mängeln und Missständen.

2. Das Personal verfügt über eine angemessene Ausbildung und wird regelmäßig weitergebildet. Es weist die fachlichen und sozialen Kompetenzen auf, die notwendig sind, um die verschiedenen Funktionen auszuüben oder die einzelnen Leistungen zu erbringen.

3. Bei der Personalauswahl für Tätigkeiten, für die kein ausdrücklicher Bildungsnachweis bzw. kein bestimmtes Berufsbild vorgegeben ist, werden Personen bevorzugt, die eine Ausbildung oder berufliche Erfahrung im Bereich der Sozialbetreuung haben.

4. Die für die Dienste verantwortliche Bezugsperson muss einem der folgenden Berufsbilder angehören:

a) Altenpflegerin/Altenpfleger oder Familienhelferin/Familienhelfer,

b) Behindertenbetreuerin/ Behindertenbetreuer,

c) Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Behindertenerzieherin/ Behindertenerzieher (auslaufendes Berufsbild),

d) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer,

e) Fachkraft für soziale Dienste,

f) Ergotherapeutin/Ergotherapeut oder Beschäftigungstherapeutin/ Beschäftigungstherapeut.

5. Die oder der Dienstverantwortliche ist für die fachgerechte Begleitung beziehungsweise Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer durch geeignetes und entsprechend befugtes Personal verantwortlich.

6. Werden die Dienste über den Träger eines Seniorenwohnheims erbracht, kann auch die Pflegedienstleitung oder eine Bereichsleitung der stationären Einrichtung für den Dienst verantwortlich sein, auch in Abweichung von Absatz 4. In diesem Fall muss die Transparenz der Arbeitszeit- und Kostenzuordnung bezogen auf die Dienste gewährleistet sein.

7. Beim Angebot betreutes Wohnen plus sind für die direkte Betreuung folgende Personalparameter einzuhalten, welche sich auf die genehmigten Betten je Einrichtung beziehen:

8 Vollzeitäquivalente (VZÄ) je 25 Plätze, die Bezugsperson laut Absatz 4 miteinbezogen.

Die Personalparameter beziehen sich auf das effektiv im Dienst stehende Vollzeitäquivalent (VZÄ) und auf die Summe der genehmigten Betten je Einrichtung und sind auf dieser Grundlage zu berechnen und zu gewährleisten. Im Falle einer mindestens über vier aufeinanderfolgende Monate anhaltenden Abweichung zwischen genehmigten und effektiv belegten Betten von mindestens 8 Prozent, werden die zu gewährleistenden Personalparameter auf die effektiv belegten Betten berechnet. Als Grundlage für die Berechnung gilt der Bezugsmonat der Erhebung.

Das Personal ist jeden Tag in der Einrichtung anwesend.

8. Das Personal und die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen haftpflichtversichert sein.

Art. 8
Kosten und Tarife

1. Die Trägerkörperschaften legen jährlich für die Angebotsformen begleitetes Wohnen oder betreutes Wohnen den jeweiligen Gesamttagessatz fest; dieser umfasst, je nach Leistungsumfang, Folgendes:

a) Begleitungs- und Betreuungskosten,

b) Hauswirtschaftskosten,

c) Kosten für die Mahlzeiten,

d) alle weiteren Kosten, die nicht ausdrücklich von diesen Bestimmungen oder von einer entsprechenden vertraglichen Regelung ausgenommen sind.

Zudem legen die Trägerkörperschaften jährlich die Wohnungsnebenkosten und die Kosten für die Überlassung der Wohnung fest.

2. Der von der Trägerkörperschaft jährlich für die Angebotsform betreutes Wohnen plus festgelegte Gesamttagessatz umfasst zusätzlich zu dem der anderen Angebotsformen:

a) die Kosten für den nächtlichen Bereitschaftsdienst,

b) die Kosten für die Nutzung der Wohnung/Wohngemeinschaft inklusive Wohnungsnebenkosten.

Die Gemeinden, welche sich am Angebot betreutes Wohnen plus beteiligen, verpflichten sich, den im Übertragungsakt oder in der Dienstordnung festgelegten jährlichen Pauschalbetrag laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) zu leisten; davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Tarifergänzung laut Absatz 5.

3. Für die Angebotsform betreutes Wohnen plus wird ein Betrag je Anwesenheitstag der Nutzerin/des Nutzers gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehen; dieser wird in den laut Abschnitt VI des Beschlusses der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419, in geltender Fassung, gegebenen Fällen und gemäß den dort vorgesehenen Modalitäten als Einheitsbetrag direkt an den Träger gezahlt.

4. Die Landesregierung legt jährlich, zusammen mit dem Grundbetrag, die Höchsttarife für jede Angebotsform und für die Zusatzleistungen sowie die Höchstkosten für die Überlassung der Wohnung fest. Ebenso legt die Landesregierung für das Angebot betreutes Wohnen plus den Einheitsbetrag laut Absatz 3 fest.

5. Die Tarifbeteiligung für die einzelnen Angebotsformen wird gemäß Artikel 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, berechnet.

6. Für die Zusatzleistungen kann keine Tarifbegünstigung gemäß Artikel 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, beantragt werden. Nutzerinnen und Nutzer mit einem „Faktor wirtschaftliche Lage“ unter 1,22 zahlen nicht mehr als 50 Prozent des jeweils festgelegten Tarifs.

7. Die Rechnungen werden monatlich ausgestellt.

8. Nimmt eine Nutzerin oder ein Nutzer den gemäß Artikel 3 Absatz 7 angebotenen Platz in der jeweiligen Einrichtung nicht an, so muss sie bzw. er ab dem Tag der Absage für die jeweilige Angebotsform und die in Anspruch genommenen Zusatzleistungen den vorgesehenen Höchsttarif bezahlen.

9. Bis zum Ende eines jeden Jahres teilen die Trägerkörperschaften dem zuständigen Landesamt die für das Folgejahr festgelegten Höchsttarife für sämtliche Angebotsformen und Zusatzleistungen sowie die für das Folgejahr festgelegten Wohnungsnebenkosten und Höchstkosten für die Überlassung der Wohnungen mit.

Art. 9
Vertrag

1. Der Träger, der die Dienste führt, schließt mit der Nutzerin/dem Nutzer einen Vertrag ab, der alle Rechte und Pflichten der Bewohnerin oder des Bewohners und des Dienstes sowie die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Pflichten angibt.

2. Der Vertrag enthält auch die Bedingungen für die Verlegung der Nutzerin oder des Nutzers in eine geeignete Einrichtung für den Fall, dass ein Aufenthalt in der Wohnung gemäß Artikel 3 Absatz 6 nicht mehr möglich ist.

3. Der Vertrag kann, bei den Diensten begleitetes Wohnen oder betreutes Wohnen, die Hinterlegung einer Kaution vonseiten der Nutzerin/des Nutzers vorsehen, und zwar zur Absicherung von Forderungen des Trägers, die eventuell bei Austritt aus dem Dienst oder beim Ableben der Nutzerin/des Nutzers bestehen. Die Kaution darf die Kosten von drei Monaten für die Überlassung der Wohnung samt drei Monatstarifen für den jeweiligen Dienst nicht überschreiten. Sieht der Vertrag die Hinterlegung einer Kaution vor, kann der Träger, bei nachweislich wirtschaftlicher Bedürftigkeit der Nutzerin/des Nutzers und der gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder, davon absehen.

Art. 10
Betreuungsdokumentation

1. Für jede Nutzerin/jeden Nutzer muss eine Kartei angelegt und laufend aktualisiert werden. Die Begleitungs- und Betreuungsdokumentation umfasst ein erstes Assessment der Nutzerin/des Nutzers, die spezifischen Betreuungsziele und die Entwicklung der individuellen Situation. Dokumentiert werden die geplanten und durchgeführten Maßnahmen, die Planungsverantwortlichen und die erzielten Ergebnisse.

Art. 11
Hausordnung

1. Die Hausordnung legt die organisatorischen Rahmenbedingungen für das Zusammenleben der Bewohnerinnen und Bewohner fest. Sie regelt die Nutzung der Wohnungen und der gemeinschaftlichen Räume sowie die eventuelle Einbeziehung Angehöriger in die Begleitung und Betreuung.

Art. 12
Dienstcharta und Organigramm

1. Die Dienste verfügen über eine eigene Dienstcharta, welche die Ziele und die Organisation beschreiben. Darin sind das eingesetzte Personal und die Kriterien für den Zugang zu den Diensten angegeben. In der Dienstcharta sind sämtliche Leistungen, Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner angeführt sowie die Tarife, die Formen der Mitbestimmung, die Aufnahme- und Austrittsmodalitäten und die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.

2. Das Organigramm der Dienste gibt eine Übersicht über die verschiedenen Aufgabenbereiche des Trägers, mit Angabe des jeweils zugeordneten Personals. Das Organigramm wird online ohne Namensnennung veröffentlicht.

Art. 13
Bauliche Kriterien für die Wohnungen/Wohngemeinschaften

1. Die Wohnungen müssen über eine Fläche von mindestens 43 m² verfügen, frei von architektonischen Hindernissen laut den geltenden technischen Bestimmungen zum Abbau der architektonischen Barrieren sein und die Belichtung darf nicht ausschließlich über Dachfenster erfolgen. Das Schlafzimmer muss abgetrennt vom Wohnraum sein und über eine Fläche von mindestens 18 m² verfügen. Die Nasszellen müssen frei von architektonischen Hindernissen laut den obgenannten technischen Bestimmungen sein; wenn Anschlüsse für die Waschmaschine oder das Bidet vorgesehen sind, muss gewährleistet sein, dass die Nasszelle auch danach noch den obgenannten technischen Bestimmungen gerecht wird. Die bereits bestehenden Wohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen sowie Seniorenwohnungen dürfen die bisherigen Maße beibehalten (Mindestfläche von 38 m², Mindestfläche vom Schlafzimmer von 16 m²), müssen sich jedoch bei Wiederaufbau, vollständigen Umbau und Ausbau der Wohnungen an die neue Regelung anpassen.

2. Jede Einheit einer Wohngemeinschaft, bestehend aus Zimmer, Bad und Vorraum, muss über eine Fläche von mindestens 27 m² verfügen. Das Schlafzimmer muss über eine Fläche von mindestens 18 m² verfügen. Die Nasszellen müssen den in Absatz 1 genannten technischen Bestimmungen gerecht werden; wenn Anschlüsse für die Waschmaschine oder das Bidet vorgesehen sind, muss gewährleistet sein, dass die Nasszelle auch danach noch behindertengerecht ist. Die bereits bestehenden Wohngemeinschaften für begleitetes und betreutes Wohnen dürfen die bisherigen Maße beibehalten (Mindestfläche vom Schlafzimmer von 16 m²), müssen sich jedoch bei Wiederaufbau, vollständigen Umbau und Ausbau der Wohngemeinschaft an die neue Regelung anpassen.

3. Die Wohneinheiten, in denen die Dienste angeboten werden, müssen neben den einzelnen Räumen, die den Nutzerinnen und Nutzern zugewiesen werden, über folgende Räume verfügen:

a) einen Mehrzweckraum mit Küche, der über eine Fläche von mindestens zwei m² je Nutzerin und Nutzer verfügt; haben Dienste keine eigenen Außenflächen, muss er über eine Fläche von mindestens drei m² je Nutzerin und Nutzer verfügen. Die bereits bestehenden Wohnungen und die Wohngemeinschaften für begleitetes und betreutes Wohnen sowie Seniorenwohnungen dürfen die bisherigen Maße beibehalten, müssen sich jedoch bei Wiederaufbau, vollständigen Umbau und Ausbau der Wohnungen bzw. der Wohngemeinschaften an die neue Regelung anpassen;

b) einen Raum mit eigenem WC für die Bezugsperson und das Personal (bei mindestens zehn Nutzerinnen und Nutzern kann es eine Wohnung sein). Die bereits bestehenden Wohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen sowie Seniorenwohnungen dürfen die bisherigen Räume für die Bezugsperson beibehalten, müssen sich jedoch bei Wiederaufbau, vollständigen Umbau und Ausbau der Wohnungen bzw. der Wohngemeinschaften an die neue Regelung anpassen.

c) ein allgemein zugängliches Besucher – WC,

d) angemessene Abstellräume/ Kellerräume,

e) eine gemeinsame Waschküche mit Waschmaschine und die Möglichkeit, die Wäsche zu trocknen.

4. Jede Wohneinheit eines Dienstes verfügt nach Möglichkeit über Flächen im Freien und eine Grünanlage. Sie verfügt in unmittelbarer Nähe über mindestens einen Autostellplatz je drei Nutzerinnen/Nutzer; zudem müssen, Behindertenparkplätze vorhanden sein. Die Wohneinheiten sollten mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.

5. In den Wohneinheiten und außerhalb davon muss eine angemessene Beschilderung gewährleistet sein.

6. Werden Dienste vom Träger eines anderen Dienstes in unmittelbarer Nähe geführt, werden auch die Räumlichkeiten und Flächen dieses Dienstes hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben berücksichtigt.

7. Die Wohnungen und die Wohngemeinschaften müssen möglichst zentral, in unmittelbarer Nähe von sozialen oder soziosanitären Diensten, vorzugsweise von Seniorenwohnheimen liegen.

Art. 14
Akkreditierungskriterien

1. Als Kriterien für die Akkreditierung dieser Dienste gelten folgende Bestimmungen:

a) Artikel 2 Absätze 1 und 5,

b) Artikel 3,

c) Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b), c), g), h) und j),

d) Artikel 5,

e) Artikel 6 Absätze 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9,

f) Artikel 7,

g) Artikel 9,

h) Artikel 10,

i) Artikel 11,

j) Artikel 12,

k) Artikel 13, ausgenommen Absatz 4.

Art. 15
Übergangsbestimmung

1. Bei bestehenden Seniorenwohnungen, in denen die Dienste begleitetes Wohnen und betreutes Wohnen aktiviert werden, kann der Träger mit dem zuständigen Landesamt einen stufenweisen Übergang zu diesen Diensten vereinbaren.

2. Bei bereits bestehenden Angeboten begleitetes Wohnen und betreutes Wohnen, kann der Träger mit dem zuständigen Landesamt einen Übergang zum Angebot betreutes Wohnen plus vereinbaren.

Art. 16
Anwendung

1. Die vorliegenden Bestimmungen gelten ab dem 1. Jänner 2023.

 

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