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Beschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 728
Tagespflege für Seniorinnen und Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 889 vom 29.11.2022)

Anlage A

Tagespflege für Seniorinnen und Senioren

Art. 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, legen diese Bestimmungen die Richtlinien und Kriterien für die Organisation und Führung des Tagespflegedienstes für Seniorinnen und Senioren laut Artikel 11/quater Absatz 1 des Landesgesetzes fest. Die Führung dieses Dienstes wurde laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) dieses Landesgesetzes an die Gemeinden übertragen.

2. Die Pflegestufen laut vorliegenden Bestimmungen entsprechen jenen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung.

3. Die Personen, die zur Zielgruppe dieses Dienstes gehören, werden in der Folge als Nutzerinnen und Nutzer bezeichnet.

Art. 2
Ziel des Dienstes

1. Der Tagespflegedienst für Seniorinnen und Senioren laut vorliegenden Bestimmungen wird vorzugsweise in Tagespflegeheimen oder als Tagespflege in Seniorenwohnheimen durch die Leistungen laut Artikel 8 geführt.

2. Ziel des Dienstes ist es, untertags Nutzerinnen und Nutzer aufzunehmen, die wegen physischer oder psychischer Gebrechen nicht mehr allein in ihrer Wohnung bleiben können oder eine Betreuung benötigen, die nicht im notwendigen Ausmaß von Dritten oder über die Hauspflege des Sozialsprengels erbracht werden kann. Zudem soll dieser Dienst pflegende Angehörige entlasten.

3. Ziel ist es, physische, psychische und soziale Fähigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer zu stimulieren, zu erhalten und wiederherzustellen, um ihnen den Verbleib im vertrauten Umfeld oder bei der Familie so lange wie möglich zu ermöglichen.

4. Das Ziel muss durch individuelle Pflegeprogramme und auf der Grundlage einer allgemeinen Einstufung durch Leistungen und Maßnahmen entsprechend den Bedürfnissen der Person erreicht werden.

5. Dazu soll der Dienst so flexibel wie möglich gestaltet werden, einerseits im Hinblick auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer und der Angehörigen, andererseits im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen.

6. Die Aufnahmekapazität der Tagespflegeheime beträgt mindestens acht und höchstens 25 gleichzeitig betreute Nutzerinnen/Nutzer. Die Aufnahmekapazität des Tagespflegedienstes in Seniorenwohnheimen beträgt höchstens drei gleichzeitig betreute Nutzerinnen/Nutzer.

7. Es gilt, eine enge Zusammenarbeit mit den anderen sozial-gesundheitlichen Diensten des Einzugsgebiets zu pflegen, vor allem mit der jeweiligen Anlaufstelle für Pflege und Betreuung gemäß Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.

Art. 3
Zielgruppe und Aufnahme

1. Der Dienst richtet sich in erster Linie an über 65-Jährige, die wegen physischer oder psychischer Gebrechen nicht mehr allein in ihrer Wohnung bleiben können, die eine Betreuung benötigen, oder deren pflegende Angehörige oder Bezugspersonen eine Entlastung von der Pflegetätigkeit brauchen.

2. Nutzerinnen und Nutzer, die eine intensive krankenpflegerische Betreuung benötigen, können nicht aufgenommen werden.

3. Die Kriterien und Modalitäten für die Aufnahme werden von den Trägern festgelegt, wobei vorwiegend Folgendes berücksichtigt wird:

- die Person wird von den Familienangehörigen zu Hause betreut,

- die Person wird von einer Pflegehilfe (badante) zu Hause betreut,

- die Person lebt alleine, in sozialer Isolation und es droht ihr Vereinsamung,

- die Person befindet sich aus anderen Gründen in einer unzumutbaren sozialen Situation,

- wenn das Tagespflegeheim eine Art der spezialisierten Betreuung laut Artikel 6 Absatz 2 anbietet: die Person gehört zu einer der beiden Zielgruppen.

Art. 4
Führung des Dienstes

1. Die Tagespflegeheime können von einem Träger der Sozialdienste entweder direkt geführt werden oder von diesem mit Konvention einer öffentlichen oder privaten Körperschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft ohne Gewinnabsicht übertragen werden. Ein Tagespflegeheim kann auch von einem akkreditierten Seniorenwohnheim geführt werden. Voraussetzung für die Führung eines Tagespflegeheims sind die Genehmigung und die Akkreditierung gemäß Artikel 14.

2. Wird ein Tagespflegeheim nicht vom Träger der Sozialdienste direkt geführt, sind die Führungsbedingungen und die eventuelle Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal in einer Konvention laut Absatz 1 festzuhalten, die auf jeden Fall Folgendes enthalten muss:

a) die Kriterien und Modalitäten für die Aufnahme und Entlassung von Nutzerinnen und Nutzern,

b) die Modalitäten für die Ausstellung der Rechnungen an die Nutzerinnen und Nutzer und die Familien, die sich am Tarif beteiligen müssen, und die Modalitäten für die Bezahlung der Kosten seitens der Träger der Sozialdienste an die leistungserbringenden Trägerkörperschaften.

3. Der Tagespflegedienst in Seniorenwohnheimen kann nur von akkreditierten Seniorenwohnheimen angeboten werden.

Art. 5
Organisation des Dienstes

1. Sowohl bei der Annahme der Anfragen als auch bei der Erbringung der Leistungen muss Kontinuität gewährleistet werden.

2. Die täglichen Öffnungszeiten der Tagespflege müssen auch auf die individuellen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer und ihrer Angehörigen abgestimmt werden. Der Dienst muss eine Öffnungszeit von mindestens fünf Tagen pro Woche für wenigstens 6 Stunden am Tag bieten. Der Dienst kann auch verlängerte Öffnungszeiten und Betreuung an Wochenenden anbieten.

3. Für die Bewältigung von Notfällen sind auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer und des Personals abgestimmte geeignete Maßnahmen vorzusehen.

4. Der Dienst muss eine systematische Erhebung der Daten gewährleisten. Für die Erhebung sind die Formulare und Erhebungssysteme der Landesverwaltung zu verwenden.

5. Der Dienst dokumentiert und überprüft die Qualität der für die Nutzerinnen und Nutzern erbrachten Leistungen und die erzielten Ergebnisse.

Art. 6
Formen von Betreuung

1. Die Tagespflegeheime für Seniorinnen und Senioren und die Tagespflege in den Seniorenwohnheimen können ihren Dienst anbieten als

a) Ganztagsbetreuung,

b) verlängerte Ganztagsbetreuung,

c) Halbtagsbetreuung.

Der Träger kann zusätzlich einen Wochenenddienst anbieten.

2. Spezialisierte Betreuungsangebote des Tagespflegeheims und der Tagespflege in Seniorenwohnheimen sind für folgende Zielgruppen vorgesehen:

a) Seniorinnen und Senioren mit Demenz,

b) Seniorinnen und Senioren mit besonderer Beeinträchtigung oder mit psychischer Erkrankung.

Art. 7
Personal

1. Die Trägerkörperschaft stellt das Personal bereit, das erforderlich ist, um die vorgesehenen Leistungen und Tätigkeiten zu gewährleisten, und haftet im Fall von Mängeln und Missständen.

2. Das Personal verfügt über eine angemessene Ausbildung, die fachlichen und sozialen Kompetenzen, die notwendig sind, um die verschiedenen Funktionen auszuüben und die einzelnen Leistungen zu erbringen, und wird regelmäßig weitergebildet.

3. Für die direkte Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer der Tagespflegeheime ist als Richtwert ein Personalschlüssel von einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 4 Nutzerinnen/Nutzer vorgesehen.

4. Im Tagespflegeheim muss während der Öffnungszeit mindestens eine qualifizierte Fachkraft anwesend sein, die einem der folgenden Berufsbilder angehören muss:

a) Altenpflegerin/Altenpfleger oder Familienhelferin/Familienhelfer,

b) Betreuerin/Betreuer für Menschen mit Behinderung,

c) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer,

d) allgemeine Krankenpflegerin/allgemeiner Krankenpfleger (auslaufendes Berufsbild),

e) Fachkraft für soziale Dienste,

f) Sozialpädagogin/Sozialpädagoge,

g) Erzieherin/Erzieher.

Mindestens ein Drittel des erforderlichen Betreuungspersonals muss den obengenannten Berufsbildern angehören, das restliche Betreuungspersonal muss die berufliche Ausbildung einer Sozialhilfekraft bzw. einer Pflegehelferin/eines Pflegehelfers haben.

5. Das Fachpersonal des Gesundheitssprengels gewährleistet die krankenpflegerische Betreuung im notwendigen Ausmaß. Wird der Tagespflegedienst von einem Seniorenwohnheim bereitgestellt, so kann die krankenpflegerische Betreuung auch von dessen Personal geleistet werden.

6. Der Dienst muss in der von der Nutzerin oder vom Nutzer bevorzugten Landessprache erbracht werden. Das Personal muss über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügen.

7. Die Trägerkörperschaft muss dafür sorgen, dass das Personal an der Weiterbildung und an der Supervision teilnehmen kann. Weiterbildung und Supervision sind auf die Ziele des Dienstes und die Bedürfnisse des Personals abzustimmen. Die Weiterbildung kann sowohl individuell als auch in Gruppen erfolgen.

8. Das Personal und die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen haftpflichtversichert sein.

Art. 8
Leistungen

1. Im Rahmen des Dienstes erhalten die Nutzerinnen und Nutzer folgende Leistungen:

a) ihrem Bedarf entsprechende Pflege und Betreuung,

b) Mahlzeiten,

c) Freizeitgestaltung.

2. Bei Bedarf können die Nutzerinnen und Nutzer folgende Zusatzleistungen für einen vorgesehenen Tarif kaufen:

a) Fußpflege,

b) Bad/Dusche,

c) Transport.

Art. 9
Tagespflege in Seniorenwohnheimen

1. Die Nutzerinnen und Nutzer der Tagespflege in Seniorenwohnheimen werden zusammen mit den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern mit der bestehenden räumlichen und personellen Ausstattung ohne Ressourcenerhöhung betreut.

2. Die Seniorinnen und Senioren werden nach ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten in den Tagesablauf des Seniorenwohnheims einbezogen. Für geeignete Ruhemöglichkeiten (Ruhesessel, Betten) und ein behindertengerechtes Bad muss gesorgt sein.

Art. 10
Kosten und Tarife

1. Die Tarife werden nach Ganztagsbetreuung, Halbtagsbetreuung, verlängerter Ganztagesbetreuung und Wochenendbetreuung unterschieden und jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit dem Grundbetrag für den Dienst festgelegt; die Landesregierung legt gleichzeitig mit dem Grundbetrag auch die Tarife für die spezialisierte Betreuung, den Betrag für die Mahlzeiten und den Maximalbetrag für den Transport sowie die Maximaltarife für die Zusatzleistungen fest.

2. Der Träger des Tagepflegedienstes legt jährlich bis zum 30. November die allumfassenden Tagessätze für das folgende Jahr innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Höchstgrenzen fest.

3. Das Seniorenwohnheim informiert den gebietsmäßig zuständigen Träger der Sozialdienste und das zuständige Landesamt im Voraus über die Einrichtung eines akkreditierten Tagespflegeheims oder der Tagespflege in einem Seniorenwohnheim, über die Anzahl der vorgesehenen Aufnahmeplätze und über jede etwaige Änderung der Aufnahmeplätze, sowie jährlich über den allumfassenden Tagessatz für jede Art von Tagesbetreuung.

4. Die gebietsmäßig zuständige Trägerkörperschaft der Sozialdienste ist verpflichtet, dem Träger des Tagespflegedienstes den eventuellen Tarifanteil zulasten der öffentlichen Hand gemäß Artikel 40 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, sowie die Differenz zwischen dem von der Landesregierung festgelegten Tarif und dem ebenfalls von der Landesregierung festgelegten Höchsttagessatz oder den vom Träger des Tagespflegedienstes festgelegten Tagessatz, sollte dieser niedriger sein, zu zahlen.

5. Legt der Träger des Tagespflegedienstes einen höheren Tagessatz als den von der Landesregierung festgelegten fest, so zahlt die Gemeinde, in deren Einzugsgebiet sich der Dienst angeboten wird, nach Erklärung ihres Einverständnisses die Differenz.

6. Bei der Festlegung des Tagessatzes dürfen nur die Kosten für das Personal des Dienstes und die Kosten für die Leistungen des Dienstes berücksichtigt werden. Dafür ist beim Träger eine eigene Kostenstelle einzurichten.

7. Soweit anwendbar, wird das Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, angewandt.

8. Die Einrichtung von Tagespflegeheimen oder der Tagespflege in Seniorenwohnheimen wird gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 764 vom 3. Mai 2010, in geltender Fassung, in Umsetzung des Sozialplans als vorrangig angesehen und daher gemäß Artikel 1 Buchstabe b) des genannten Beschlusses finanziert. Die gebietsmäßig zuständige Trägerkörperschaft der Sozialdienste muss die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die Finanzierung dieses Dienstes schaffen.

9. Die Tarife für die Zusatzleistungen entsprechen dem 2fachen Mindesttarif, welcher für die entsprechenden Leistungen in der Tagesstätte der Hauspflege gelten. Für die Zusatzleistungen kann um keine Tarifbegünstigung gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, beantragt werden.

Art. 11
Betreuungsdokumentation

1. Für alle Nutzerinnen und Nutzer muss eine Betreuungskartei angelegt und laufend aktualisiert werden, in der die geplanten und die durchgeführten Maßnahmen, die Planungsverantwortlichen und die erzielten Ergebnisse aufgezeichnet werden.

Art. 12
Dienstcharta und Organigramm

1. Das Tagespflegeheim verfügt über eine eigene Dienstcharta, um die Bevölkerung, insbesondere die Nutzerinnen und Nutzer, auf transparente Weise und verbindlich über den Dienst zu informieren.

2. Die Dienstcharta muss kurz und in leicht verständlicher Sprache das Ziel, den Auftrag, die Merkmale des Dienstes und seine Funktionsweise (Öffnungszeiten, Zugangsbedingungen, garantierte Mindestleistungen, Tarife und Zahlungsweise) beschreiben. Die Dienstcharta muss auch darüber informieren, wie die Nutzerinnen und Nutzer bei den Verantwortlichen des Dienstes Beschwerde einlegen und Verbesserungsvorschläge einbringen können und wie diese Beschwerden und Vorschläge berücksichtigt werden. Die Dienstcharta wird regelmäßig aktualisiert. Der Dienst muss in Einhaltung der Verpflichtungen laut Dienstcharta geleistet werden.

3. Die Tagespflegeheime verfügen über ein Organigramm, aus dem die Verantwortung, die Zuständigkeit und die Rollen des Personals und der etwaigen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übersichtlich und klar hervorgehen. Das Organigramm muss allen, die in irgendeiner Funktion für den Dienst tätig sind, kundgemacht werden und wird bei Bedarf aktualisiert.

Art. 13
Räumliche Ausstattung und Standort

1. Die Tagespflegeheime verfügen über folgende Räume:

a) Aufenthaltsraum,

b) Sanitärräume (mit Dusche/Badewanne),

c) Kochnische,

d) Essraum,

e) Ruheräume für vier bis fünf Personen; davon muss es genug geben, um mindestens 50 Prozent der betreuten Personen aufzunehmen,

2. Aufenthaltsraum, Küche und Essraum können auch in einem einzigen Raum untergebracht sein.

3. Befindet sich das Tagespflegeheim in einem Seniorenwohnheim, können der Essraum und die anderen, für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zugänglichen Räume des Heimes auch für die Tagespflege genutzt werden.

4. Die Räume sind den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechend eingerichtet und ausgestattet. Einrichtung und Ausstattung müssen so beschaffen sein, dass sie ihnen Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden gewähren.

5. Die Räumlichkeiten, in denen der Tagespflegedienst angeboten wird, entsprechen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Hygiene und öffentlicher Gesundheit, zur Beseitigung und Überwindung architektonischer Hindernisse, zu Sicherheit und Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz und zum Brandschutz.

6. Die Tagespflegeheime sollen möglichst zentral gelegen und leicht erreichbar sein. Inner- und außerhalb der Räume muss eine angemessene Beschilderung angebracht sein.

Art. 14
Akkreditierungskriterien

1. Die Bestimmungen laut folgenden Artikeln werden als Richtlinien für die Akkreditierung von Tagespflegeheimen angewandt:

a) Artikel 2,

b) Artikel 3,

c) Artikel 4,

d) Artikel 5,

e) Artikel 7,

f) Artikel 8,

g) Artikel 11,

h) Artikel 12.

Art. 15
Übergangsbestimmung

1. Die gebietsmäßig zuständige Trägerkörperschaft der Sozialdienste wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 als informiert betrachtet, was die Tagespflegeheime und die bereits eingerichteten Tagespflegedienste in den Tagespflegeheimen zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Bestimmungen betrifft.

Art. 16
Anwendung

1. Diese Bestimmungen werden ab 1. Jänner 2023 angewandt.

Anlage B

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction Beschluss vom 11. Januar 2022, Nr. 4
ActionAction Beschluss vom 18. Januar 2022, Nr. 18
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 30
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 36
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 37
ActionAction Beschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 44
ActionAction Beschluss vom 1. Februar 2022, Nr. 63
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 82
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 83
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 88
ActionAction Beschluss vom 8. Februar 2022, Nr. 90
ActionAction Beschluss vom 15. Februar 2022, Nr. 102
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 120
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 124
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 130
ActionAction Beschluss vom 8. März 2022, Nr. 146
ActionAction Beschluss vom 8. März 2022, Nr. 167
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 198
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 206
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 213
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 214
ActionAction Beschluss vom 29. März 2022, Nr. 215
ActionAction Beschluss vom 12. April 2022, Nr. 255
ActionAction Beschluss vom 12. April 2022, Nr. 264
ActionAction Beschluss vom 26. April 2022, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 26. April 2022, Nr. 276
ActionAction Beschluss vom 26. April 2022, Nr. 284
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 290
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 296
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2022, Nr. 305
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 315
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 316
ActionAction Beschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 337
ActionAction Beschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 339
ActionAction Beschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 344
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2022, Nr. 359
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2022, Nr. 362
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2022, Nr. 382
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2022, Nr. 396
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 413
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 417
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 422
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 438
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 440
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 443
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 444
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 452
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2022, Nr. 453
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2022, Nr. 462
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 476
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 477
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 478
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 479
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 481
ActionAction Beschluss vom 2. August 2022, Nr. 532
ActionAction Beschluss vom 2. August 2022, Nr. 535
ActionAction Beschluss vom 30. August 2022, Nr. 602
ActionAction Beschluss vom 30. August 2022, Nr. 604
ActionAction Beschluss vom 30. August 2022, Nr. 607
ActionAction Beschluss vom 6. September 2022, Nr. 627
ActionAction Beschluss vom 13. September 2022, Nr. 643
ActionAction Beschluss vom 20. September 2022, Nr. 668
ActionAction Beschluss vom 20. September 2022, Nr. 670
ActionAction Beschluss vom 27. September 2022, Nr. 692
ActionAction Beschluss vom 27. September 2022, Nr. 694
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 728
ActionActionAnlage A
ActionActionAnlage B
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 729
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2022, Nr. 732
ActionAction Beschluss vom 18. Oktober 2022, Nr. 745
ActionAction Beschluss vom 18. Oktober 2022, Nr. 747
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 759
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 768
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 770
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 773
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 776
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 792
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 797
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 798
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 801
ActionAction Beschluss vom 8. November 2022, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 15. November 2022, Nr. 840
ActionAction Beschluss vom 15. November 2022, Nr. 842
ActionAction Beschluss vom 15. November 2022, Nr. 843
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 853
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 857
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 863
ActionAction Beschluss vom 22. November 2022, Nr. 865
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 881
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 888
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 889
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 890
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 891
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 894
ActionAction Beschluss vom 29. November 2022, Nr. 901
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 906
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 921
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 922
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2022, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 929
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 932
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 938
ActionAction Beschluss vom 13. Dezember 2022, Nr. 957
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 971
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 973
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 975
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 978
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 985
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 995
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1028
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1029
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1030
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1031
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