(1) Der Landesseniorenbeirat, nachfolgend als Beirat bezeichnet, wird beim für Senioren und Seniorinnen zuständigen Landesamt eingerichtet. Der Beirat ist als beratendes Organ der Landesregierung zum Thema aktives Altern und zu seniorenrelevanten Themen tätig.
(2) Der Beirat besteht aus der/dem für Soziales zuständigen Landesrätin/Landesrat, als Vorsitzende/als Vorsitzendem, und den folgenden 14 Mitgliedern, welche von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Geschäftsordnung laut Absatz 5 bestimmten Subjekte ernannt werden:
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Gemeinden,
- zwei Vertreterinnen/Vertreter der Sozialdienste,
- drei Vertreter/Vertreterinnen der Seniorenbeiräte laut Artikel 8 Absatz 2,
- zwei Vertreterinnen/Vertreter von Diensten für Seniorinnen/Senioren welche das aktive Altern fördern,
- eine landesweite Vertreterin/ein landesweiter Vertreter der Seniorinnen und Senioren,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Gewerkschaften, mit Ausnahme der Rentnergewerkschaften,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Rentnergewerkschaften,
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Dritten Sektors,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaft,
- die Seniorenanwältin/der Seniorenanwalt.
(3) Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(4) Der Beirat ist befugt, zu einzelnen Sitzungen Fachleute zum Thema aktives Altern sowie Personen in Vertretung der Landesverwaltung einzuladen, jeweils ohne Stimmrecht. Des Weiteren kann der Beirat zur Umsetzung der Maßnahmen laut diesem Gesetz interne Arbeitsgruppen einsetzen.
(5) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Die Landesregierung genehmigt die Geschäftsordnung des Beirats.
(6) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- er berät die Landesregierung und nimmt Stellung zu Themen im Bereich des aktiven Alterns sowie zu anderen seniorenrelevanten Themen,
- er erarbeitet konkrete Vorschläge für seniorenpolitische Maßnahmen und äußert entsprechende Empfehlungen,
- er erarbeitet alle drei Jahre einen Vorschlag für ein Dreijahresprogramm zur Umsetzung des vorliegenden Gesetzes. Das Programm wird der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt,
- er gibt Impulse und Empfehlungen für seniorenspezifische Maßnahmen und Projekte,
- er ist direkter Ansprechpartner für Seniorinnen und Senioren und andere, nicht im Beirat vertretene Organisationen, insbesondere was die Gesetzgebung im Bereich aktives Altern und deren Durchführung betrifft,
- er legt der Landesregierung alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor, aus dem der Umsetzungsstand des Programms laut Buchstabe c) hervorgeht. Der Bericht wird auf der institutionellen Website des Landes veröffentlicht.
(7) Den Mitgliedern des Beirates werden die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zuerkannt.