1. Anspruchsberechtigte, die einen Vorschuss erhalten haben, müssen diesen innerhalb 31. März des auf die Auszahlung folgenden Jahres durch die ordnungsgemäße Rechnungslegung gemäß Artikel 10 abrechnen.
2. Wird eine Aufstockung gemäß Artikel 8, Absatz 2, gewährt, so kann der Differenzbetrag erst dann ausgezahlt werden, nachdem der Vorschuss gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe a), vollständig abgerechnet ist.
3. Erst nach Abrechnung der Vorschüsse bis zum Erreichen des Vorschussbetrages, kann der Restbetrag ausgezahlt werden.
4. Der Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die geförderten Tätigkeiten verwendet oder nicht entsprechend abgerechnet wurde, ist an die Landesverwaltung zurückzuzahlen, zuzüglich der ab der Zahlung des Vorschusses angereiften gesetzlichen Zinsen.