1. Zu Gunsten der Anspruchsberechtigten können Beiträge für den Lehr- und Verwaltungsbetrieb, gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die ordentlichen Zuweisungen an die öffentlichen Schulen, gewährt werden. Die in den genannten Richtlinien vorgesehenen Beträge bilden die Grundlage zur Berechnung der entsprechenden Ausgaben der gleichgestellten Privatschulen. Falls die im Antrag veranschlagten Ausgaben für den Lehr- und Verwaltungsbetrieb im Vergleich zu den Beträgen der genannten Richtlinien geringer sein sollten, wird für die Förderung der geringere Betrag anerkannt. Falls die gleichgestellte Privatschule nicht alle Klassen einer Schulstufe eingeführt hat, werden die Grundbeträge der Richtlinien für die Direktion, Spezialräume und Labors im Verhältnis zur Zahl der funktionierenden Klassen reduziert.
2. Den gleichgestellten Privatschulen können weiters außerordentliche Beiträge für besondere Initiativen, die entsprechend beschrieben und begründet sind, gewährt werden.