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d) Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 51)
„Öffentlicher und sozialer Wohnbau“ und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer1 zum Amtsblatt vom 21. Juli 2022, Nr. 29.

Art. 16 (Kontrollen und Verwaltungsstrafen)

(1) Überprüft werden die Ersatzerklärungen aller Antragstellenden, denen eine Wohnung zugewiesen oder ein Bettenplatz zugeteilt wird, und die Ersatzerklärungen von mindestens 6 Prozent der Mieterschaft des WOBI.

(2) Das WOBI führt die erforderlichen Inspektionen und Kontrollen mit seinem eigenen, hiermit beauftragten Personal durch. Wer den Zutritt zur Liegenschaft verweigert, wird von der Rangordnung gestrichen oder dessen Zuweisung wird nach schriftlicher Mahnung des WOBI annulliert. 7)

(3) Wird bei der Bearbeitung des Gesuchs um Zuweisung einer öffentlichen Mietwohnung festgestellt, dass die/der Antragstellende unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat, die für die Aufnahme in die Rangordnung oder für die Punktezuweisung relevant sind, verfügt die Präsidentin/der Präsident des WOBI die Streichung aus der Rangordnung. Ein neues Gesuch kann frühestens ein Jahr nach der Einreichung des ausgeschlossenen Gesuchs eingereicht werden.

(4) Wird festgestellt, dass die öffentliche Mietwohnung auf der Grundlage von unwahren oder unvollständigen Angaben zugewiesen wurde, verfügt die Präsidentin/der Präsident des WOBI, nachdem die Mieterkommission laut Artikel 8 Absatz 4 angehört wurde, die Annullierung der Zuweisung. Die Annullierung der Zuweisung nach Übergabe der Wohnung hat die Auflösung des Mietverhältnisses von Rechts wegen, die Anwendung einer Verwaltungsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem Landesmietzins und dem angewandten Mietzins ab Übergabe der Wohnung sowie den Ausschluss von der Zuweisung öffentlicher Mietwohnungen für die Dauer von fünf Jahren zur Folge. Die Durchführungsverordnung legt die Verfahren für die Annullierung der Zuweisung und für die Rückgabe der Wohnung fest.

(5) Der Widerruf der Zuweisung gemäß Artikel 15 oder eine Räumung wegen Zahlungsverzug aus einer öffentlichen Mietwohnung hat den Ausschluss von der Zuweisung öffentlicher Mietwohnungen für die Dauer von fünf Jahren zur Folge.

(6) Sollte festgestellt werden, dass aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation und/oder zur Familienzusammensetzung ein Mietzins berechnet wurde, der niedriger ist als der tatsächlich geschuldete, wird der Mietzins auf der Grundlage der effektiven Einkommens- und Vermögenslage und Familienzusammensetzung neu berechnet. Es wird der Differenzbetrag zwischen effektiv geschuldetem und gezahltem Mietzins, zuzüglich der ab Fälligkeit der einzelnen Mietzinse berechneten gesetzlichen Zinsen, angelastet. Außerdem wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 20 Prozent des Differenzbetrags zwischen dem effektiv geschuldeten und dem auf der Grundlage von unwahren oder unvollständigen Angaben berechneten Jahresmietzins verhängt. Die Verwaltungsstrafe beträgt in jedem Fall mindestens 50,00 Euro für jedes Kalenderjahr. Die Verwaltungsstrafe wird nicht angewandt, wenn die Neuberechnung des Mietzinses auf Antrag der/des Zuweisungsbegünstigten erfolgt.

(7) In Anwendung von Artikel 70 der Bestimmungen zur Durchführung des Zivilgesetzbuchs kann das WOBI wegen Verletzungen der Gemeinschaftsordnung und der Mieterordnung die Zahlung einer Strafe festsetzen.

(8) Wer widerrechtlich öffentliche Gebäude oder private Gebäude oder Teile davon besetzt, wird für die Dauer von fünf Jahren von der Zuweisung einer öffentlichen Mietwohnung ausgeschlossen.

7)
Art. 16 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 5 des L.G. vom 22. Dezember 2022, Nr. 15.
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