(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Richtlinien für die Festsetzung des Mietzinses unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Familiengemeinschaft, die gemäß Artikel 2 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgestellt wird, festgelegt. Der zu entrichtende Mietzins beträgt mindestens 35 Prozent des Landesmietzinses. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Familiengemeinschaft, die die Wohnung bewohnt, ausschließlich aus Personen besteht, die mindestens 65 oder weniger als 25 Jahre alt sind, aus Personen mit einer Invalidität von mindestens 74 Prozent oder mit zertifizierter Arbeitsunfähigkeit. In diesen Fällen beträgt der zu entrichtende Mindestmietzins 15 Prozent des Landesmietzinses. Weitere Ausnahmefälle können mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden zudem die Richtlinien für die Aufnahme weiterer Personen für den Wohnungstausch und zur Nachfolge in der Zuweisung festgelegt.
(3) In der Regel ist die Dauer der Zuweisung und des Mietverhältnisses befristet. Die Durchführungsverordnung legt die Ausnahmen und die Dauer und Bedingungen für die Gewährung einer Verlängerung fest.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident des WOBI erlässt die Maßnahmen für die Annahme oder Ablehnung der Gesuche um Wohnungstausch, um Nachfolge in der Zuweisung und die Maßnahmen für die Ablehnung der Anträge zur Aufnahme von Personen in die Wohnung und zur Neufestsetzung des Mietzinses.