(1) Die zeitweilige Einzelhandelstätigkeit kann anlässlich besonderer Veranstaltungen wie Dorffeste, außergewöhnliche Zusammenkünfte und verkaufsfördernde Veranstaltungen von den zum Handel berechtigten Rechtssubjekten durchgeführt werden. Diese zeitweilige Tätigkeit unterliegt der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde.
(2) Wird die zeitweilige Einzelhandelstätigkeit von Subjekten des sogenannten dritten Sektors ausgeübt, unterliegt sie nicht der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung.
(3) Die in Absatz 1 genannte Tätigkeit kann auf öffentlichem oder privatem Grund oder mit Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin in Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ausgeübt werden.
(4) Die in Absatz 1 genannte Tätigkeit wird mit Zustimmung des Veranstalters/der Veranstalterin oder des Betreibers/der Betreiberin durchgeführt und ist zeitlich auf die Dauer der Veranstaltung und räumlich auf die Flächen oder Räume, in denen sie stattfindet, begrenzt und erfolgt – wenn sie auf öffentlichem Grund durchgeführt wird oder der Öffentlichkeit zugänglich ist – in der von der Gemeinde festgelegten Weise. Die Tätigkeit darf nur Produkte betreffen, die mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen.
(5) Die zeitweilige Tätigkeit des Verkaufs von Lebensmitteln unterliegt der Hygienemeldung und erlaubt den Verzehr vor Ort gemäß Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes.