(1) Die Führung einer oder mehrerer Abteilungen eines Handelsbetriebes kann für einen bestimmten Zeitraum einer Person anvertraut werden, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und, sofern erforderlich, die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 des Gesetzes erfüllt. Hierbei muss der Inhaber/die Inhaberin des Handelsbetriebes der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, der Handels-, Industrie-, Handwerks-, und Landwirtschaftskammer Bozen und der gebietsmäßig zuständigen Agentur für Einnahmen eine entsprechende Meldung zukommen lassen.
(2) Übermittelt der Inhaber/die Inhaberin eines Handelsbetriebes die Meldung laut Absatz 1 nicht, so haftet er/sie für die Tätigkeit des Betreibers/der Betreiberin. Der Inhaber/Die Inhaberin teilt der Gemeinde auch die eventuelle Beendigung der Führung mit.
(3) Die zur selbständigen Führung anvertraute Abteilung muss mit dem Betrieb selbst strukturell verbunden sein und darf keinen autonomen Zugang haben, durch den ein separates Geschäft entsteht.