(1) Gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 64 Absatz 1 des Gesetzes können die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet jene Zonen festlegen, für die die Bestimmungen gemäß der Vereinbarung gelten, die im Rahmen der Einheitlichen Konferenz laut Artikel 4/bis Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. April 2001, Nr. 170, getroffen wurde.