(1) In Übereinstimmung mit den geltenden Gesundheits- und Hygienevorschriften sowie den Vorschriften über die Lagerung von Lebensmitteln und über die Lebensmittelsicherheit können die exklusiven Verkaufsstellen – auch in Form von isolierten Standplätzen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe q) des Gesetzes – Süß- und Knabberwaren laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j) des Gesetzes verkaufen; diese werden für die Anwendung dieses Abschnitts dem Bereich Nicht-Lebensmittel zugeordnet.