1. Zusammensetzung, Zielsetzungen und Aufgaben des Beirates sind von Art. 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegt.
2. Der Beirat hat laut dem genannten Gesetz folgende Aufgaben:
a) er unterbreitet der Landesregierung Vorschläge zur Anpassung der Landesgesetzgebung und gibt Gutachten zu Gesetzentwürfen und Entwürfen von Durchführungsbestimmungen im Bereich Soziales;
b) er begleitet die Ausarbeitung des Landessozialplanes und der einzelnen Fachpläne und erstellt Gutachten für die Entwürfe;
c) er erarbeitet Vorschläge zu Sozialleistungen;
d) er gibt Stellungnahmen zu sozialrelevanten Themen ab. Die Mitglieder des Beirates sind Ansprechpersonen für alle, nicht im Beirat vertretenen Organisationen, insbesondere was die Gesetzgebung und deren Durchführung betrifft;
e) er setzt Sektionen ein, die aus ihrem Fachbereich, den Sozialbeirat fachlich unterstützen.
3. Zudem kann er weitere Aufgaben wahrnehmen, welche mit der vom Gesetz vorgesehenen Zielsetzung des Beirates im Einklang sind.
4. Zur Gewährleistung der beratenden Tätigkeit des Beirates,
a) stellen die Landesregierung und die Landesverwaltung zeitgerecht und aktiv notwendige Informationen und Unterlagen zur Verfügung;
b) findet einmal im Jahr ein Treffen mit der Landesregierung statt;
c) kann er von der Landesregierung und dem Landtag auch direkt angehört werden.