1. Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in kann dem zuständigen Amt bei Beachtung des Rotationsprinzips vorschlagen, dass ein bis zwei Mitglieder des Beirates an nationalen und internationalen Treffen, an Weiterbildungskursen, Tagungen, usw. zu fachspezifischen sozialen Themen teilnehmen. Der/die jeweils Teilnehmende legt darüber dem Beirat einen Kurzbericht vor.
2. Bei Veranstaltungen und Initiativen, die eine besondere Wichtigkeit im Sinne von Art. 1 der Geschäftsordnung aufweisen, kann der Beirat einvernehmlich mit dem Amt einmal im Jahr die begründete Teilnahme des gesamten Beirates der/dem zuständigen Landesrätin/rat vorschlagen.
3. Für obgenannte Tätigkeit finden die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Außendienstvergütung des Landespersonals Anwendung.