1. Um eine effiziente Durchführung der Tätigkeiten des Beirates zu gewährleisten, können permanente oder zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen gebildet werden. Diesen können auch die Ersatzmitglieder angehören.
2. Über die Bildung und den Auftrag von Arbeitsgruppen muss der Beirat abstimmen.
3. Innerhalb einer jeden Arbeitsgruppe wird ein Koordinator/eine Koordinatorin ernannt, welche/r für den ordnungsgemäßen Ablauf und das Ergebnis der Arbeiten sorgt. Der Koordinator/die Koordinatorin muss ein effektives Mitglied des Beirates sein.
4. Die Teilnahme an den Arbeitsgruppen von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Landesverwaltung oder von Interessensvertretungen bzw. externen Fachkräften wird zwischen dem Präsidenten/der Präsidentin und/oder den Leitern der betroffenen Organisationseinheiten vereinbart.
5. Um die Arbeitsgruppen in der Ausarbeitung von Themen zu unterstützen, können diese bei den jeweiligen Landesverwaltungen Informationen einholen.
6. Die Arbeitsgruppen können im Sinne einer korrekten Zusammenarbeit die Ausarbeitung von Verwaltungsmaßnahmen begleiten, sich aber nicht den institutionellen Tätigkeiten der Verwaltung ersetzen.