(1) Nach Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Die Landesregierung beschließt, nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach Anhören der vom Beschluss betroffenen Gemeinden, auf der Grundlage von statistischen Erhebungen jährlich bis zum 30. Juni, welche Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes ab dem 1. Jänner des darauffolgenden Jahres als Gemeinden mit Wohnungsnot zu betrachten sind, wobei auch zwischen einzelnen Gemeindegebieten der jeweiligen Gemeinde unterschieden werden kann. Wird dieser Beschluss nicht oder verspätet gefasst, wird jener des Vorjahres angewandt.“