(1) Natürliche Personen, die Besitzer einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie sind und die innerhalb 28. Februar 2020 zu ihren eigenen Gunsten die Ausstellung einer Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit erwirkt haben, deren Vollstreckung bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt war, werden für das Jahr 2021 von der Zahlung der Gemeindeimmobiliensteuer für die genannte Immobilie befreit. Die im ersten Satz genannte Befreiung gilt auch zugunsten natürlicher Personen, die im Besitz einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie sind und die zu ihren eigenen Gunsten die Ausstellung einer Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit nach dem 28. Februar 2020 erwirkt haben, deren Vollstreckung bis zum 30. September 2021 oder bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt war.
(2) Die Steuerpflichtigen laut Absatz 1 haben Anrecht auf Rückerstattung oder Ausgleich der eingezahlten, aber gemäß Absatz 1 nicht geschuldeten Beträge, und zwar aufgrund eines Antrags auf Rückerstattung oder auf Ausgleich an die zuständige Gemeinde, welcher bei sonstigem Verfall innerhalb 31. Jänner 2023 eingereicht werden muss und welcher folgende Daten und Anlagen enthalten muss: