(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:
“f) Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Personen, welche aufgrund der ihnen gemäß Artikel 42 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, und gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März 2000, Nr. 53, in geltender Fassung, gewährten Pflegeauszeit, ihren meldeamtlichen Wohnsitz zur Pflegeperson verlegen müssen, für die Dauer der Pflegeauszeit und vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.“