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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2022, Nr. 11)
Verordnung über Dienstwohnungen in Gewerbegebieten

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Jänner 2022, Nr. 3.

Art. 3 (Größe der Wohnung)

(1) Die für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit bestimmte Fläche muss mindestens das 1,5-fache der genehmigten Wohnfläche betragen.