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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2022, Nr. 11)
Verordnung über Dienstwohnungen in Gewerbegebieten

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Jänner 2022, Nr. 3.

Art. 2 (Nutzung der Wohnung)

(1) Die Nutzung der Dienstwohnung ist für die Unternehmensinhaber/Unternehmensinhaberinnen, die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und die jeweiligen Familienangehörigen vorgesehen. Im Rahmen der Vorgaben von Artikel 27 Absatz 5 des Gesetzes bezüglich der Anzahl der Wohnungen ist die Nutzung weiters in folgenden Fällen zulässig:

  1. bei Ehetrennung, Auflösung der Ehe oder Erlöschen deren zivilrechtlicher Wirkungen, wenn die Dienstwohnung jenem Ehepartner/jener Ehepartnerin zusteht oder zugesprochen wird, bei dem/der die Kinder leben, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kinder wirtschaftlich unabhängig sind,
  2. wenn die Fortführung des Betriebes aus Gründen höherer Gewalt unmöglich ist und in der Familie des Inhabers/der Inhaberin wirtschaftlich abhängige Kinder vorhanden sind,
  3. für die Inhaber/Inhaberinnen des Betriebes und ihre Familienangehörigen, welche die Tätigkeit nach der Pensionierung oder aus triftigen Gründen einstellen.