(1) Diese Verordnung bestimmt die Nutzung von Dienstwohnungen in Gewerbegebieten, die Tätigkeiten, für welche keine Dienstwohnung zulässig ist, sowie das Mindestverhältnis zwischen der Fläche des Betriebes und jener der Dienstwohnung; dies in Durchführung von Artikel 27 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, in der Folge „Gesetz“ genannt.