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c) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2022, Nr. 11)
Verordnung über Dienstwohnungen in Gewerbegebieten

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Jänner 2022, Nr. 3.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung bestimmt die Nutzung von Dienstwohnungen in Gewerbegebieten, die Tätigkeiten, für welche keine Dienstwohnung zulässig ist, sowie das Mindestverhältnis zwischen der Fläche des Betriebes und jener der Dienstwohnung; dies in Durchführung von Artikel 27 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, in der Folge „Gesetz“ genannt.