1. Anrecht auf die Gewährung einer Rückerstattung gemäß Artikel 2 haben:
a) das Personal der Kindergärten des Landes,
b) das Lehr- und Erziehungspersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen,
c) das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes und der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung,
d) das Lehrpersonal der Musikschulen,
e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration,
f) die Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen.
2. Die Rückerstattung gemäß Artikel 2 steht dem Personal zu, das zwischen 5. März 2020 und 15. November 2021 für mindestens drei Monate im Dienst steht, sowie dem aus dem Dienst geschiedenen Personal. Unter „Dienst“ versteht man die Durchführung von didaktischen oder von unterstützenden Tätigkeiten.