1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe oder des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrags, dem die mit einem Zahlungsnachweis versehenen Rechnungen über die bestrittenen Ausgaben und die Erklärung über die ordnungsgemäße Bauausführung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin beizulegen sind. Die von der antragstellenden Person und deren am Hof lebenden, mitarbeitenden Familienmitglieder erbrachten und mit einer entsprechenden Erklärung bestätigten und genau aufgelisteten Eigenleistungen können im Höchstausmaß der von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, festgelegten Einheitspreise und maximal in Höhe von 30 Prozent der jeweils für ein einzelnes Bauvorhaben beihilfefähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Die Übermittlung der Unterlagen für die Auszahlung der Beihilfe für Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben laut Artikel 11 Absatz 2.
2. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a) und 6 Buchstaben a), b) und c) kann als Alternative zu den Unterlagen laut Absatz 1 dieses Artikels die Erklärung über die ordnungsgemäße Bauausführung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin auf der Grundlage einer detaillierten Teil- oder Endabrechnung der ausgeführten Arbeiten vorgelegt werden. Dieser Erklärung muss eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, aus der die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, und eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Person, die bescheinigt, dass diese Ausgaben bestritten wurden, beigelegt werden. Für den Bau von neuen Gebäuden und Räumlichkeiten laut Artikel 4 Absatz 1, Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 6 Buchstabe c) kann als Alternative zur detaillierten Teil- oder Endabrechnung der Arbeiten auch eine pauschale Abrechnung auf der Grundlage von Einheitspreisen vorgelegt werden.
3. Die Auszahlung der Beihilfen zugunsten der Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage von mit einem Zahlungsnachweis versehenen Rechnungen über die bestrittenen Ausgaben. Die von den genannten Begünstigten in Eigenregie mit eigenem Personal und eigenen Maschinen durchgeführten Arbeiten werden auf der Grundlage der Einheitspreise der Preisverzeichnisse laut Artikel 9 Absatz 1 abgerechnet.
4. Für die Vorhaben laut Artikel 4, für die eine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, muss für die Endauszahlung die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit oder die Mitteilung über die Beendigung der Arbeiten vorgelegt werden, so wie von den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen des Landes vorgesehen. Für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) ist außerdem die Bestätigung über die Erfüllung der Bedingung laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) vorzulegen.
5. Für den Erwerb von Betriebsgebäuden sind der registrierte Kaufvertrag mit getrennter Angabe des Kaufpreises des geförderten Gebäudes oder Gebäudeteils sowie die Bestätigung der Überweisung des Kaufpreises an den Verkäufer beizulegen.
6. Übersteigen die zur Förderung zugelassenen Ausgaben bei Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 den Betrag von 25.000,00 Euro, so sind zur Auszahlung des Endbetrages der Beihilfe der Nachweis einer abgeschlossenen Feuerversicherungspolizze, die mindestens 150 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben deckt, sowie der Nachweis der letzten Prämienzahlung erforderlich.
7. Der Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abrechnen. Bei Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, muss der Begünstigte die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des Zeitplans folgenden Jahres abrechnen. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 können auch Teilzahlungen nach Baufortschritten im Höchstausmaß von 80 Prozent der für das Vorhaben insgesamt gewährten Beihilfe ausgezahlt werden. Verstreicht diese Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss zuzüglich der ab deren Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
8. Abweichungen vom mit Gewährungsmaßnahme genehmigten Projekt, die nicht die technisch-wirtschaftliche Bestimmung des geförderten Vorhabens ändern und die grundsätzlich förderfähig sind, können im Rahmen der insgesamt beihilfefähigen Ausgaben und vorbehaltlich der allenfalls erforderlichen Eingriffsgenehmigungen vom zuständigen Sachbearbeiter/von der zuständigen Sachbearbeiterin genehmigt werden.