1. Beihilfefähig sind die Errichtung, der Umbau, die Sanierung oder der Erwerb von:
a) Betriebsgebäuden zur Unterbringung des Viehs samt Nebenräumen, Futterbergeräumen und Lagerstätten für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft,
b) Betriebsgebäuden zur Unterbringung der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte und der Betriebsmittel.
2. Beihilfefähig sind der Bau und die außerordentliche Instandhaltung von Feldwegen mit begleitenden Stützmauern für die innerbetriebliche Erschließung und von Stützmauern für Weinbauflächen sowie der Bau und die außerordentliche Instandhaltung von konsortialen Feldwegen für die Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2.
3. Beihilfefähig sind folgende Vorhaben im Bereich der Imkerei:
a) die Errichtung, der Umbau oder die Sanierung von:
1) Bienenständen für die ausschließliche Unterbringung von Bienenvölkern und Imkergeräten,
2) Lagerräumen,
3) Schleuderräumen,
4) Lehrbienenständen,
b) der Ankauf von:
1) Bienenbeuten und Imkergeräten,
2) Behandlungswagen für die Verbesserung der Hygieneverhältnisse in der Imkerei.
4. Beihilfefähig ist der Kauf folgender Maschinen und Geräte, einschließlich der dazugehörigen Computersoftware, für die Außenmechanisierung:
a) Mähmaschinen und deren Zusatzgeräte für die Heuernte.
b) Maschinen und Anlagen, die im Rahmen eines Maschinenringes oder zusammengeschlossener landwirtschaftlicher Betriebe überbetrieblich eingesetzt werden.
5. Beihilfefähig ist der Kauf folgender Maschinen und Anlagen, einschließlich der dazugehörigen Computersoftware, für die Innenmechanisierung:
a) Melkanlagen und Melksysteme,
b) Milchkühlanlagen und Milchlagerbehälter,
c) Anlagen und Geräte für die Entmistung, Güllepumpen, Güllemixer, Gülleseparatoren und Gülleverschlauchungsanlagen,
d) Heugebläse und Heutrocknungsanlagen,
e) fixe und mobile Scheunenkrananlagen.
6. Beihilfefähig sind Ausgaben für die Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse geschädigt wurde, einschließlich der damit zusammenhängenden Instandsetzungsarbeiten und geotechnischen Sicherung, betreffend:
a) Arbeiten an landwirtschaftlichen Nutzflächen,
b) Arbeiten an landwirtschaftlichen Anlagen und Infrastrukturen,
c) Arbeiten an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden,
d) Ankauf von landwirtschaftlichen Maschinen,
e) Ankauf von Tieren.