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Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 797
Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz (abgeändert mit Beschluss Nr. 840 vom 15.11.2022)

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Unbeschadet von Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, (in der Folge Gesetz genannt), regeln diese Richtlinien die Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz zur Umsetzung des II. Teils des Landesgesetzes und von Artikel 26 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Die Zuschüsse können dem Alpenverein Südtirol (AVS) und den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben.

2. Für die im Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), e), f) und g) des Gesetzes angeführten Vorhaben können die Zuschüsse auch den Sektionen des Club Alpino Italiano (CAI) gewährt werden, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, aber Eigentümer von Schutzhütten in Südtirol sind.

Art. 3
Förderfähige Vorhaben

1. Gefördert werden

a) Bau und Einrichtung von Schutzhütten und Biwaken,

b) Wiederaufbau, Erweiterung, Instandhaltung und Einrichtung der bestehenden Schutzhütten,

c) Errichtung von Funksprech- und Telefonanlagen und von Anlagen für die Erzeugung elektrischer Energie,

d) Bau von Wanderwegen, ausschließlich der Klettersteige,

e) Bau, Instandhaltung und Verbesserung von Hubschrauberlandeplätzen,

f) Bau und Instandhaltung von Materialseilbahnen,

g) Bau von Wasserleitungen und Wasserreservoirs sowie von Sickergruben für Schutzhütten,

h) Bau oder Kauf und Umbau von Liegenschaften, die zum Hauptsitz des Alpenvereins Südtirol (AVS) und des Club Alpino Italiano Alto Adige (CAI AA) bestimmt sind.

2. Die Landesverwaltung ist befugt, Aktionen und Veranstaltungen durchzuführen, die der Aufwertung des alpinen Vermögens und der diesbezüglichen Werbung dienen. Diese Tätigkeiten können dem Alpenverein Südtirol (AVS), dem Club Alpino Italiano Alto Adige (CAI AA) oder anderen Anstalten, Körperschaften, Vereinigungen und Organisationen übertragen werden, denen die Landesverwaltung die Ausgaben ganz oder teilweise vergüten kann.

Art. 4
Ausmaß der Zuschüsse

1. Das Ausmaß der Zuschüsse richtet sich nach der mit Beschluss der Landesregierung genehmigten Einstufung der Schutzhütten.

2. Für Vorhaben der alpinistischen Vereine, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, beträgt die Förderung

a) bis zu 70 % der zugelassenen Ausgabe für die in der 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten,

b) bis zu 65 % der zugelassenen Ausgabe für die in der 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten,

c) bis zu 60 % der zugelassenen Ausgabe für die in der 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten.

3. Für Vorhaben der alpinistischen Vereine, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben, kann die Förderung laut Absatz 2 um bis zu 10 % für jede Kategorie erhöht werden.

Art. 5
Jahrespauschalhilfen

1. Die Jahrespauschalhilfen für Instandhaltungsspesen geringen Ausmaßes für Schutzhütten laut Artikel 26 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, werden auf der Grundlage der Anträge gewährt, die beim Funktionsbereich Tourismus eingereicht werden. Die Jahrespauschalhilfen dürfen insgesamt 25 % der jährlich auf den Kapiteln des Landeshaushalts für Schutzhütten bereitgestellten Mittel nicht überschreiten.

2. Unter die Instandhaltungsspesen geringen Ausmaßes für Schutzhütten laut Absatz 1 fallen

a) Ausgaben für dringende und unvorhergesehene Maßnahmen wie Reparatur, Kauf und Austausch von Teilen der Gebäude und Ausstattungen, einschließlich der für den Betrieb der Schutzhütte notwendigen Nebenanlagen sowie der für die allgemeine Sicherheit der Hüttengäste erforderlichen Maßnahmen,

b) Ausgaben für den Austausch oder die Reparatur von beschädigten Möbelstücken und/oder defekten Haushaltsgeräten,

c) Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrten mit dem Auto, die Ehrenamtliche im Zusammenhang mit kleinen Instandhaltungsarbeiten bestreiten und die gemäß den für Landesbedienstete geltenden Tarifen zu erstatten sind,

d) als Ausgaben anerkannte von Ehrenamtlichen ausgeführte kleinere Instandhaltungsarbeiten in den Schutzhütten, mit Ausnahme von Verwaltungsarbeiten,

e) Ausgaben für Hubschraubertransporte in Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen laut diesem Absatz.

Art. 6
Ehrenamtliche Leistungen

1. Mit Ausnahme der Anträge betreffend den Kauf von Geräten und Ausrüstungsgegenständen können die Anspruchsberechtigten laut Artikel 2 als Körperschaften ohne Gewinnabsicht einen Teil der zugelassenen Ausgabe belegen, indem sie die von ihren Mitgliedern für die Körperschaften erbrachten ehrenamtlichen Leistungen quantifizieren, und zwar gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

2. Nur zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, wird der von der Landesregierung festgelegte maximale konventionelle Stundensatz im Gesamtausmaß von höchstens 25 % der zugelassenen Ausgabe anerkannt. Der konventionelle Stundensatz wird von der Landesregierung jährlich entsprechend dem vom Zentralinstitut für Statistik erhobenen Index mit Beschluss angepasst.

3. Die begünstigte Körperschaft darf die Begünstigung laut Absatz 2 nicht für die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen der Organe in Anspruch nehmen.

4. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben kein Anrecht auf Vergütungen für die erbrachten Leistungen, außer auf Erstattung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrten mit dem Auto gemäß den für Landesbedienstete geltenden Tarifen.

5. Die von den Angestellten sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen eines Vertrags über geregelte und fortwährende Mitarbeit für die begünstigte Körperschaft geleistete ehrenamtliche Arbeit wird nicht berücksichtigt.

Art. 7
Ausgabenbelege für ehrenamtlich geleistete Arbeiten

1. Die ehrenamtlich geleistete Arbeit muss belegt werden.

2. Als Beleg gilt eine Erklärung des/der Vorsitzenden der begünstigten Körperschaft, die Folgendes beinhaltet:

a) die Voraussetzung für die Abrechnung der ehrenamtlichen Leistung und

b) die Aufstellung der ehrenamtlich geleisteten Arbeit mit Angabe der ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen, der Art der Leistungen, der Anzahl der Tage und Stunden sowie des Ortes, an dem die Leistungen erbracht wurden. Diese Aufstellung wird auch von den ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen unterzeichnet.

Art. 8
Gewährung der Zuschüsse

1. Die Gewährung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien wird vom beauftragten Direktor/von der beauftragten Direktorin des Funktionsbereichs Tourismus nach Anhören des Alpinbeirates verfügt.

Art. 9
Auszahlung der Zuschüsse

1. Die Auszahlung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien wird vom Direktor/von der Direktorin des Funktionsbereichs Tourismus verfügt.

2. Die Zuschüsse werden gegen Vorlage eines Auszahlungsantrags ausgezahlt, der eine Erklärung des Antragstellers im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition enthält. Dem Auszahlungsantrag sind ferner die quittierten Rechnungen oder die registrierten Kauf- oder Leasingverträge beizulegen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten kann auch anhand eines Begehungsprotokolls und einer Erklärung der Bauleitung über die ordnungsgemäße Bauausführung gemäß Artikel 2 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, nachgewiesen werden, die sich auf einen ausführlichen Endstandbericht und eine detaillierte Buchführung sowie auf Planunterlagen und Fotodokumentation stützen. Wird festgestellt, dass die Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, wird der Zuschuss anteilsmäßig gekürzt und widerrufen.

3. Bei der Auszahlung der Zuschüsse laut Artikel 3 wird überprüft, ob die in den Ausgabenbelegen aufscheinenden Investitionsgüter hinsichtlich ihrer Verwendung den im Antrag auf Zuschuss veranschlagten Ankäufen entsprechen.

Art. 10
Unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Das für das Verfahren zuständige Landesamt widerruft die Zuschüsse in den Fällen und nach der Vorgangsweise gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 11
Kontrollen

1. Um die Ordnungsmäßigkeit der geförderten Investitionen und Vorhaben zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der genehmigten Anträge durchgeführt.

2. Die Auswahl der zu kontrollierenden Investitionen und Vorhaben trifft eine ressortinterne Arbeitsgruppe. Sie geht dabei nach dem Zufallsprinzip vor, anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen, die keine Rückschlüsse auf die Namen der Begünstigten zulässt. Zudem werden sämtliche Fälle überprüft, die vom zuständigen Amt als Zweifelsfälle angesehen werden.

3. Bei Bedarf kann sich das zuständige Amt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.

4. Bei den Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Vorhaben, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter und Leistungen überprüft.

5. Die Kontrollen erfolgen im Rahmen eines Ortsaugenscheins oder durch Anforderung der entsprechenden Unterlagen.

6. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es für geeignet hält, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung zu überprüfen.

Art. 12
Schutzklausel

1. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen laut diesen Richtlinien werden im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel gewährt. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, wird der Zuschuss gekürzt oder die Anträge werden von Amts wegen archiviert.

Art. 13
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten ab dem Tag ihrer Genehmigung auch für bereits eingereichte und noch nicht bearbeitete Anträge.

 

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