1. Für die Abrechnung werden ausnahmsweise die gesamten tatsächlich angefallenen und dokumentierten zulässigen Ausgaben anerkannt, wobei die im Gewährungsdekret festgelegten zugelassenen Gesamtausgaben nicht berücksichtigt werden und somit vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeitabgewichen wird.
2. Es wird ein Saldo in Höhe des Betrags der dokumentierten zulässigen Ausgaben beglichen, der den gewährten Beitrag nicht übersteigen darf.