1. Diese Richtlinien bestimmen die Arten und Modalitäten der Ausnahmeregelungen, die von den Dringlichkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-bedingten epidemiologischen Notstand im Bereich der Kultur laut Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehen sind, sowie die Kriterien und Bedingungen für deren Anwendung.
2. Diese Richtlinien finden beschränkt auf den Zeitraum des COVID-19-bedingten epidemiologischen Notstands Anwendung.
3. Die Förderungen gemäß diesen Richtlinien werden auf der Grundlage der Rahmenregelung laut Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, gewährt. Diese Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655, SA.59827 und zuletzt durch SA.62495 notifiziert und von der Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Genehmigung der Rahmennotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020, C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020 und mit der Mitteilung C (2021) 2570 vom 9. April 2021 genehmigt.