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Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 791
Anwendungsrichtlinien für Förderungen im Bereich Kultur für die Zeit des Covid-19-bedingten epidemiologischen Notstandes – 2021 (abgeändert mit Beschluss Nr. 982 vom 23.11.2021)

Anlage A

Anwendungsrichtlinien für Förderungen im Bereich Kultur für die Zeit des COVID-19-bedingten epidemiologischen Notstandes -2021

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien bestimmen die Arten und Modalitäten der Ausnahmeregelungen, die von den Dringlichkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-bedingten epidemiologischen Notstand im Bereich der Kultur laut Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehen sind, sowie die Kriterien und Bedingungen für deren Anwendung.

2. Diese Richtlinien finden beschränkt auf den Zeitraum des COVID-19-bedingten epidemiologischen Notstands Anwendung.

3. Die Förderungen gemäß diesen Richtlinien werden auf der Grundlage der Rahmenregelung laut Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, gewährt. Diese Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655, SA.59827 und zuletzt durch SA.62495 notifiziert und von der Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Genehmigung der Rahmennotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020, C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020 und mit der Mitteilung C (2021) 2570 vom 9. April 2021 genehmigt.

Art. 2
Begünstigte

1. Diese Richtlinien gelten für all jene, die wirtschaftliche Vergünstigungen empfangen, die für im Jahr 2021 geplante Tätigkeiten im Rahmen der folgenden Landesgesetze und der entsprechenden Förderrichtlinien gewährt werden:

a) Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung,

b) Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung,

c) Landesgesetz vom 13. März 1987, Nr. 5, in geltender Fassung,

d) Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung,

e) Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.

2. Alle Arten von wirtschaftlichen Vergünstigungen, die gemäß den jeweils geltenden Förderrichtlinien gewährt werden, sind eingeschlossen.

Art. 3
Zugelassene Ausgaben für Tätigkeiten, die nicht stattgefunden haben

1. Für die Abrechnung der im Haushaltsjahr 2021 gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen sind die angefallenen, ordnungsgemäß dokumentierten Ausgaben für Tätigkeiten, die nicht stattgefunden haben, oder jene für den Betrieb von Kultureinrichtungen, die aufgrund der Bestimmungen zur epidemiologischen Prävention gegen Covid-19 geschlossen geblieben sind, zugelassen. Auch die Ausgaben laut den Absätzen 4, 5 und 6 müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden.

2. Die Ausgaben müssen sich aus vertraglichen Verpflichtungen ergeben. Diese Voraussetzung wird durch Eigenerklärung nachgewiesen.

3. Kompensationen zwischen Ausgabeposten sind zugelassen, auch wenn sie nicht vorab genehmigt wurden, sofern gleicher buchhalterischer Natur.

4. Personalkosten werden auch dann zugelassen, wenn die begünstigte Organisation die ordentliche oder außerordentliche Tätigkeit aufgrund des gesundheitlichen Notstandes aussetzen musste, sofern sie nicht in den Genuss der vom Staat bereitgestellten sozialen Abfederungsmaßnahmen gekommen ist.

5. Die Personalkosten der Weiterbildungseinrichtungen werden unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Unterrichtsstunden zugelassen. Die gewährte Finanzierung für die „Führung der Einrichtung – Ordentliche Tätigkeit“ der Weiterbildungseinrichtungen wird im Zuge der Abrechnung auch dann anerkannt, wenn aufgrund des Covid-19-Notstandes effektiv weniger Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage durchgeführt wurden als geplant bzw. im Zuge der Finanzierung anerkannt worden sind.

6. Ausgaben für Bibliothekspersonal sind auch dann zugelassen, wenn die Anzahl der Tage, an denen die Einrichtungen für die Öffentlichkeit zugänglich sind, unter der Anzahl von Tagen liegt, die in der jeweiligen Bibliotheksordnung festgelegt ist, und die Anzahl der Ausleihen und Initiativen zur Förderung des Lesens und der Bibliothek abnimmt.

7. In Abweichung zu den allgemein geltenden Richtlinien können den Bildungshäusern wegen des Covid-19-Notstandes ergänzende Beiträge für den Ausfall von Gastveranstaltungen gewährt werden. Dafür müssen die Bildungshäuser einen eigenen Antrag nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster stellen, aus welchem die abgesagten Gastveranstaltungen und die Verluste aufgrund der Bestimmungen zur epidemiologischen Prävention hervorgehen. Die Berechnung erfolgt wie bei den Eigenveranstaltungen in Teilnehmertagen und auf gleiche Weise wie bei der Finanzierung für die „Führung der Einrichtungen – ordentliche Tätigkeit“. Als Berechnungsgrundlage für die wirtschaftliche Vergünstigung dient die Differenz zwischen der Anzahl der Teilnehmertage der Gastveranstaltungen vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 und der Anzahl der Teilnehmertage der Gastveranstaltungen im selben Zeitraum des Jahres 2019. In begründeten Fällen (z.B. Umbau des Bildungshauses) kann als Vergleichsjahr das letzte Tätigkeitsjahr mit Ganzjahresbetrieb (2018 oder 2017) herangezogen werden. Auf die Differenz wird ein Abzug von 40 Prozent getätigt. Die wirtschaftliche Vergünstigung kann maximal 90 Prozent der anerkannten Ausgaben betragen.

Art. 4
Zugelassene Ausgaben für Tätigkeiten, die stattgefunden haben

1. Für die Abrechnung der im Haushaltsjahr 2021 gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen sind auch nicht veranschlagte Ausgaben für stattgefundene Tätigkeiten zugelassen, sofern sie sich auf die Zwecke beziehen, für die die Vergünstigung gewährt wurde.

2. Ausgaben für Tätigkeiten, die online stattgefunden haben, sind zugelassen.

3. Im Rahmen derselben gewährten wirtschaftlichen Vergünstigung sind Kompensationen zwischen Ausgabeposten derselben buchhalterischen Natur zulässig, auch wenn sie nicht vorab genehmigt wurden, sofern sie für den Zweck, für welchen die wirtschaftliche Vergünstigung zuerkannt wurde, bestimmt sind.

4. Ausgaben für Sprachkurse und Weiterbildungskurse mit einer Mindestteilnehmerzahl von fünf Personen sind zugelassen.

5. Aufgrund des Covid-19-Notstandes und in Abweichung zu den allgemein geltenden Richtlinien werden die förderfähigen Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage bei Angeboten mit klaren pädagogischen Zielen für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren, die in den schulfreien Sommermonaten stattfinden, nicht um 20 Prozent gekürzt.

Art. 5
Höhe der wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Für die Abrechnung werden ausnahmsweise die gesamten tatsächlich angefallenen und dokumentierten zulässigen Ausgaben anerkannt, wobei die im Gewährungsdekret festgelegten zugelassenen Gesamtausgaben nicht berücksichtigt werden und somit vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeitabgewichen wird.

2. Es wird ein Saldo in Höhe des Betrags der dokumentierten zulässigen Ausgaben beglichen, der den gewährten Beitrag nicht übersteigen darf.

Art. 6
Neufeststellung der Ausgaben

1. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen, die für kulturelle Veranstaltungen sowohl außerordentlicher als auch ordentlicher Art gewährt wurden, die im Jahr 2021 nicht durchgeführt werden, können durch eine Neufeststellung der Ausgabenzweckbindung auf das folgende Jahr verschoben werden.

2. Die Neufeststellung ist auf Antrag der Begünstigten möglich, die die aufgeschobenen Tätigkeiten und die damit verbundenen Ausgaben benennen müssen, wobei anzugeben ist, ob sie als Einsparungen im Förderantrag für 2022 zu betrachten sind oder ob es sich um zusätzliche Tätigkeiten handelt.

Art. 7
Verschieben von Zuweisungen

1. Zuweisungen, die kulturellen Körperschaften mit Landesbeteiligung für Kulturveranstaltungen gewährt wurden, die im Jahr 2021 nicht durchgeführt werden konnten, können durch passive Abgrenzung in der Bilanz der betreffenden Körperschaft auf das Jahr 2022 verschoben werden.

2. Diese Verschiebung ist auf Antrag der Körperschaft möglich, die die aufgeschobenen Tätigkeiten und die damit verbundenen Ausgaben benennen muss, wobei anzugeben ist, ob sie als Einsparungen der Zuweisung für 2022 zu betrachten sind oder ob es sich um zusätzliche Tätigkeiten handelt.

Art. 8
Investitionen

1. Kulturellen Organisationen, die digitale Anpassungen vornehmen, um kulturelle Dienstleistungen auch online anzubieten, und jenen, die wegen des Covid-19-Notstandes notwendig gewordene Investitionen tätigen, können wirtschaftliche Vergünstigungen in Höhe von maximal 95 Prozent gewährt werden.

2. Folgende Ausgaben können zugelassen werden:

a) Ausgaben für den Ankauf von Computerhardware und -software und Lizenzen für die Nutzung von IT-Plattformen für Online-Video- und -Audiokonferenzen,

b) Ausgaben für den Kauf oder die Erhöhung der Internet-Bandbreite,

c) Ausgaben für die Erstellung und Aktualisierung von Webseiten und Websites der Organisation,

d) Ausgaben für den Ankauf von Einrichtung, Ausstattung und technischen Geräten, die wegen der Covid-19-Bestimmungen notwendig sind (z.B. für den Luftaustausch, Online-Ticketing, Trennwände, Personenzählsysteme, zusätzliche Einrichtung),

e) Ausgaben für den Ankauf von Nutzungsrechten (Bereich Film und Medien).

Art. 9
Kontrollen und Sanktionen

1. Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der geförderten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt durch das Los auf der Grundlage der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

4. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen, hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anwendungsrichtlinien den Widerruf der Förderung und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab dem Wertstellungsdatum der Auszahlung berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein

Art. 10
Finanzielle Schutzklausel

1. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den einschlägigen Aufgabenreichen des Landeshaushaltes bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.

 

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