1. Wer den Dienst anbietet, ist persönlich für seinen Ablauf verantwortlich und besitzt die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen.
2. Um den Nutzerinnen und Nutzern des Dienstes ein angemessenes Umfeld zu gewährleisten, muss der Bauernhof mindestens über folgende Räume verfügen:
a) ein angemessener Speiseraum,
b) eine der Tätigkeit angemessene Küche im Einklang mit der Regelung "Urlaub auf dem Bauernhof" ( Landesgesetz Nr. 7/2008, in geltender Fassung) und den geltenden Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen,
c) eine Toilette.
3. Die Räume, in denen der Dienst angeboten wird, sind einladend, gut beleuchtet und belüftet und bieten ausreichend Platz.
4. Werden Mahlzeiten nach Hause geliefert, müssen geeignete Behälter für den Transport verwendet werden.