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Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 410
Richtlinien für die Dienste „Gemeinsam Alltag Leben“ und „Essen in der Nachbarschaft“

Anlage

Richtlinien für die Dienste „Gemeinsam Alltag Leben“ und „Essen in der Nachbarschaft“

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Diese Bestimmungen legen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b), und Artikel 11/bis und 32 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, die Richtlinien und Kriterien für die Organisation, und Führung sowie für die Finanzierung der Dienste „Gemeinsam Alltag Leben“ und „Essen in der Nachbarschaft“, in der Folge als Richtlinien bezeichnet, fest.

2. Die Dienste laut Absatz 1 zählen zu den Tätigkeiten, welche die bestehenden Betreuungsangebote des Landes im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 2018, Nr. 8, unterstützen und ergänzen.

3. Der Dienst „Gemeinsam Alltag Leben“ kann auch außerhalb des Bereichs der sozialen Landwirtschaft angeboten werden.

4. Für diese Richtlinien gelten folgende Definitionen:

a) eigene Wohnung: Wohnung, in welcher der Alltagsgestalter/die Alltagsgestalterin lebt,

b) Alltagsgestalter/Alltagsgestalterin: die Person, die den Dienst „Gemeinsam Alltag Leben“ anbietet,

c) Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung: Menschen mit dauerhaften körperlichen, kognitiven oder sensorischen Beeinträchtigungen oder mit psychischen Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7,

d) Pflegestufen: jene laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung.

e) Verordnung: die Durchführungsverordnung zum Landesverzeichnis der Anbieter und Anbieterinnen sozialer Landwirtschaft,

f) eigener Bauernhof: Bauernhof, auf dem die Person lebt, die den Dienst „Essen in der Nachbarschaft“ anbietet.

2. ABSCHNITT
„GEMEINSAM ALLTAG LEBEN“

Art. 2
Beschreibung

1. Der Dienst „Gemeinsam Alltag Leben“ ist eine flexible Form der teilstationären oder stationären Aufnahme. Er richtet sich an die Personen laut Artikel 4, die Unterstützung bei der Alltagsbewältigung benötigen. Bei diesem Dienst werden in der eigenen Wohnung eine oder mehrere den Dienst nutzende Personen aufgenommen, die dort begleitet und verköstigt werden, maximal jedoch drei gleichzeitig.

2. Die Alltagsgestalterinnen und gestalter müssen Mitglied einer Sozialgenossenschaft ohne Gewinnabsicht gemäß Artikel 5 sein.

3. Im Fall der stationären Aufnahme kann der Dienst für einen Zeitraum von maximal vier Wochen pro Jahr angeboten werden, mit Genehmigung des territorial zuständigen Sozialdienstes verlängerbar um maximal weitere vier Wochen. Unabhängig vom oben genannten Zeitlimit kann die stationäre Aufnahme auch für einzelne Tage/Nächte oder am Wochenende angeboten werden.

4. Der Dienst wird vorrangig in der Wohnsitzgemeinde der Person durchgeführt, die ihn in Anspruch nimmt.

Art. 3
Zielsetzung

1. Das Ziel dieses Dienstes ist, dem Nutzer/der Nutzerin die aktive Teilnahme am Familienalltag des Alltagsgestalters/der Alltagsgestalterin zu gewähren, im Rahmen einer familiären Atmosphäre, durch Aufwertung des Alltäglichen und Personalisierung der Tätigkeiten, wobei dem Nutzer/der Nutzerin auch kleinere Aufgaben angeboten werden, die er oder sie selbst erledigen kann.

2. Ebenso zielt der Dienst darauf ab, dem Nutzer/der Nutzerin zu ermöglichen, so lange wie möglich in der gewohnten Umgebung zu bleiben und am Dorf- bzw. Stadtleben teilzuhaben.

3. Kein Ziel des Dienstes ist es, dem Nutzer/der Nutzerin eine Arbeitsbeschäftigung anzubieten; diese Möglichkeit bieten andere Dienstleistungen und Dienste im sozialen Bereich.

Art. 4
Zielgruppe

1. Der Dienst richtet sich an Senioren und Seniorinnen (über 65-jährige), sowie an volljährige Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben.

2. Unbeschadet dessen, was die Absätze 3 und 4 vorsehen, richtet sich der Dienst an Personen ohne Pflegeeinstufung und an Angehörige der ersten Pflegestufe.

3. Seniorinnen und Senioren der zweiten Pflegestufe dürfen nur dann zum Dienst zugelassen werden, wenn ihnen ein positives gemeinsames Gutachten der sozialen Fachkraft und des Krankenpflegers/der Krankenpflegerin der territorial zuständigen „Anlaufstelle für Pflege und Betreuung“ ausgestellt wird, oder wenn der Alltagsgestalter/die Alltagsgestalterin ein Diplom für eines der Berufsbilder laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) von Punkt 3 der Anlage zur Verordnung besitzt.

4. Der zweiten Pflegestufe angehörende Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn der für die Zielgruppe territorial zuständige Dienst des Sozialsprengels bescheinigt, dass die Person keine komplexe Betreuung benötigt oder wenn der Alltagsgestalter/die Alltagsgestalterin ein Diplom für eines der Berufsbilder laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) von Punkt 4 der Anlage zur Verordnung besitzt. Hat die Person, die den Dienst in Anspruch nehmen will, noch keinen Kontakt zum Sozialdienst, stimmt sich letzterer für die Ausstellung der Bescheinigung mit den zuständigen Gesundheitsdiensten ab, welche die Person betreuen.

5. Braucht die Person eine krankenpflegerische Betreuung, ist ein positives Gutachten der territorial zuständigen Hauskrankenpflege notwendig.

6. Nimmt die Pflegebedürftigkeit einer Person, die diesen Dienst in Anspruch nimmt, im Laufe der Zeit so stark zu, dass sie in eine höhere Pflegestufe fällt, muss sie in eine Betreuungsform wechseln, die ihren Bedürfnissen besser gerecht wird.

7. Der Nutzer/Die Nutzerin darf zum Alltagsgestalter/zur Alltagsgestalterin oder zu dessen/deren Familienmitgliedern keine verwandtschaftliche Beziehung bis einschließlich zum dritten Grad haben oder mit ihnen bis zum diesem Grad verschwägert sein.

Art. 5
Führung des Dienstes

1. Der Dienst wird von einer Sozialgenossenschaft ohne Gewinnabsicht getragen. Die Genossenschaft gewährleistet die ordnungsgerechte Abwicklung der verwaltungstechnischen Verfahren, einschließlich der Personalführung und der Versicherung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie die ordnungsgemäße Erbringung des Dienstes nach diesen Richtlinien.

2. Die Genossenschaft laut Absatz 1 gewährleistet:

a) dass die Alltagsgestalter/Alltagsgestalterinnen über die für die Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen verfügen,

b) die Durchführung regelmäßiger Kontrollen im Hinblick auf die Angemessenheit des Dienstes, welchen der Alltagsgestalter/die Alltagsgestalterin erbringt,

c) die regelmäßige Organisation von Weiterbildungskursen,

d) dass die Alltagsgestalterinnen und -gestalter regelmäßig Weiterbildungskurse besuchen und sich gut mit den sozialen Diensten auf ihrem Territorium vernetzen,

e) die Einhaltung der Voraussetzungen und Modalitäten für die Aufnahme in den Dienst,

f) dass die Modalitäten für die Ausstellung der Rechnungen an die Nutzerinnen und Nutzer und an die an ihrem Tarif beteiligten Familiengemeinschaften ebenso eingehalten werden wie die im Rahmen des Finanzierungssystems vorgesehenen Modalitäten,

g) dass eine angemessene Begleitung der Dienstanbieter im Sinne der Personaldienstordnung erfolgt ist,

h) dass die vom zuständigen Landesamt der Abteilung Soziales geforderten Informationen ordnungsgemäß übermittelt werden,

i) die Ausarbeitung der Formulare in Zusammenhang mit den verlangten Dokumenten (z.B. Begleitvertrag, Aufnahmeantrag, Dokumentation), deren Muster dem zuständigen Landesamt der Abteilung Soziales zur Genehmigung vorgelegt werden,

j) die Veröffentlichung auf der eigenen Homepage aller Alltagsgestalterinnen und -gestalter, die Mitglieder der Genossenschaft sind, aufgeteilt nach Sozialsprengel.

Art. 6
Genehmigung und Akkreditierung

1. Der Dienst muss über eine Genehmigung von Seiten des Landesamtes für Senioren und Sozialsprengel im Sinne der geltenden Landesbestimmungen verfügen.

2. Nach Genehmigung der Akkreditierungsrichtlinien muss der Dienst akkreditiert werden.

Art. 7
Alltagsgestalter/Alltagsgestalterinnen

1. Die Alltagsgestalterinnen und -gestalter verrichten ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit einer Sozialgenossenschaft ohne Gewinnabsicht im Sinne des Artikels 5.

2. Sie sind persönlich für den Ablauf des Dienstes verantwortlich und besitzen die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen.

Art. 8
Qualitätsstandards

1. Die Alltagsgestalterinnen und -gestalter verfügen in ihrer Wohnung jeweils über eine Aufnahmekapazität von mindestens einem Nutzer/einer Nutzerin.

2. Um den Nutzern und Nutzerinnen ein angemessenes Umfeld zu gewährleisten, muss die Wohnung des Alltagsgestalters/der Alltagsgestalterin über passende Räumlichkeiten verfügen und die Benutzbarkeit der Wohnung entsprechend den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer gegeben sein. Die Wohnung muss zumindest folgende Räume haben:

a) Aufenthaltsraum (kann auch ein ausreichend beheizter Wintergarten oder ein Wohnzimmer sein),

b) Küche,

c) Bad,

d) direkt zugängliche Außenbereiche (Garten, Balkon),

e) angemessenes Schlafzimmer mit dazugehörendem Bad (bei stationären Aufnahmen).

3. Das Ambiente, in dem der Dienst angeboten wird, ist einladend, die Räume sind gut beleuchtet und gut belüftet. Die Wohnung bietet ausreichend Platz und ist den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechend möbliert.

4. Die Verwendung von Außenbereichen (private und öffentliche) ist für das Wohlbefinden der Nutzerinnen und Nutzer wichtig. Die regelmäßige Nutzung von Außenbereichen wie Gärten, Wald, Wiesen und öffentlichen Parks muss deshalb auf jeden Fall gewährleistet sein.

Art. 9
Lehrgang „Gemeinsam Alltag Leben"

1. Der Lehrgang „Gemeinsam Alltag Leben" besteht aus 120 Unterrichtsstunden und einem Praktikum von 50 Stunden; er schließt mit einer Prüfung ab.

2. Der Kurs gliedert sich in die folgenden Module:

a) Besonderheiten und Erkrankungen von Senioren und Seniorinnen, von Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung,

b) Erste Hilfe im Rahmen der Arbeitssicherheit für Risikogruppe B,

c) Die Person als Dienstleister,

d) Integration von Senioren und Seniorinnen, von Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung in das Familienleben,

e) Aktivierung und Alltagsgestaltung,

f) Hauswirtschaft und Ernährung,

g) Organisation des Dienstes und Rechtsgrundlagen,

h) Psychologie und Kommunikation,

i) Persönliche Kompetenzen der Personen, die den Dienst anbieten und Umgang mit Konflikten,

j) Angebote im sozialen Bereich für Senioren und Seniorinnen sowie Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung in Südtirol, Netzwerkarbeit und Kontakte,

k) Arbeitssicherheit und Unfallvermeidung.

3. Bei der Abschlussprüfung ist ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landesamtes für Senioren und Sozialsprengel anwesend.

Art. 10
Aufnahmevoraussetzungen

1. Den Dienst kann in Anspruch nehmen, wer mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt

a) er oder sie lebt allein, ist sozial isoliert und von Vereinsamung bedroht,

b) er oder sie ist hilfsbedürftig und hat keine ausreichende Hilfe durch Andere,

c) er oder sie lebt in einer Wohnung mit architektonischen Barrieren,

d) er oder sie befindet sich aus anderen Gründen in einer prekären Situation, wegen der ein solcher Dienst benötigt wird.

2. Der Dienst kann auch ergänzend zu einem ambulanten oder teilstationären Dienst der Sozialdienste in Anspruch genommen werden. Nicht zulässig ist hingegen die Inanspruchnahme des Dienstes in stationärer Form gleichzeitig mit einem anderen stationären Sozialdienst.

Art. 11
Begleitvertrag und Aufnahmegesuch

1. Die Genossenschaft, die den Dienst gemäß Artikel 5 führt, schließt mit dem Nutzer oder der Nutzerin selbst oder mit dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin einen Begleitvertrag ab, der alle Rechte und Pflichten der Parteien anführt sowie die Folgen bei Nichteinhaltung der Rechte und Pflichten.

2. Der Vertrag enthält auch die Bedingungen für eine eventuelle Vertragsbeendigung, falls sich der gesundheitliche Zustand des Nutzers oder der Nutzerin im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 verschlechtert.

3. Dem Begleitvertrag wird der Aufnahmeantrag beigelegt.

Art. 12
Dokumentation

1. Der Alltagsgestalter/Die Alltagsgestalterin muss für jeden Nutzer bzw. für jede Nutzerin eine Kartei anlegen und laufend aktualisieren. Die Dokumentation umfasst die Nutzerdaten einschließlich Informationen über Besonderheiten, Informationen über Bezugspersonen und notwendige Unterstützung, die Anzahl der geleisteten Stunden sowie die Ziele und die Entwicklung der individuellen Situation.

3. ABSCHNITT
„ESSEN IN DER NACHBARSCHAFT”

Art. 13
Beschreibung

1. Der Dienst „Essen in der Nachbarschaft“ bietet den Personen laut Artikel 15 Mahlzeiten in einem bäuerlichen Umfeld, die sie gemeinsam mit der den Dienst anbietenden Person und deren Familie zu sich nehmen. Der Dienst wird am eigenen Bauernhof erbracht.

2. Hat die den Dienst in Anspruch nehmende Person nicht die Möglichkeit, ihre Wohnung zu verlassen, können die Mahlzeiten auch dorthin geliefert werden, vorausgesetzt, diese befindet sich in derselben Gemeinde wie der Bauernhof der den Dienst anbietenden Person oder in einer angrenzenden Gemeinde.

3. Am Bauernhof dürfen maximal sechs Nutzer/Nutzerinnen gleichzeitig verköstigt werden. Werden Mahlzeiten ausgeliefert, können maximal zehn Nutzer/Nutzerinnen versorgt werden.

4. Der Dienst muss ganzjährig für mindestens fünf Tage pro Woche garantiert werden.

5. Die bedürfnisorientierte Versorgung des Nutzers/der Nutzerin mit Mahlzeiten wird von einer Beziehungsarbeit begleitet, deren Ziel darin besteht, der sozialen Vereinsamung der Betreuten vorzubeugen und ihre Eigenständigkeit so lange wie möglich zu fördern.

6. Der Anbieter/Die Anbieterin des Dienstes gewährleistet die Einhaltung der geltenden Hygiene- und sonstigen Bestimmungen im Rahmen der Vorbereitung, Produktion, Verarbeitung, Verabreichung und Lieferung von Lebensmitteln.

7. Der Dienst wird vorrangig in der Wohnsitzgemeinde der Person durchgeführt, die ihn in Anspruch nimmt.

Art. 14
Ziel

1. Das Ziel dieses Dienstes besteht darin, dem Nutzer oder der Nutzerin mindestens eine warme, gesunde, ausgewogene und bedürfnisgerechte Mahlzeit pro Tag zu gewährleisten, hauptsächlich unter Verwendung regionaler, saisonaler und eigener Produkte. Dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Person in Zusammenhang sowohl mit der Ernährung als auch der Nahrungsaufnahme berücksichtigt. Gleichzeitig bietet der Dienst eine Möglichkeit der Begegnung.

2. Der Dienst hat auch das Ziel, dass der Nutzer/die Nutzerin so lange wie möglich in der gewohnten Umgebung bleiben kann, am Dorf- oder Stadtleben teilnimmt und Zugang zu Mahlzeiten der lokalen Küche hat.

Art. 15
Zielgruppe

1. Der Dienst richtet sich an Senioren und Seniorinnen (über 65-jährige) ohne Pflegestufe oder bis zur 2. Pflegestufe, sowie an volljährige Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, mit Wohnsitz in Südtirol.

2. Braucht die Person eine krankenpflegerische Betreuung, ist ein positives Gutachten der territorial zuständigen Hauskrankenpflege notwendig.

3. Für die Verköstigung von Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung ist das positive Gutachten des territorial zuständigen Sozialsprengels erforderlich.

4. Der Nutzer/Die Nutzerin darf zum Anbieter/zur Anbieterin des Dienstes oder zu dessen/deren Familienmitgliedern keine verwandtschaftliche Beziehung bis einschließlich zum dritten Grad haben oder mit ihnen bis zum diesem Grad verschwägert sein.

Art. 16
Qualitätsstandards

1. Wer den Dienst anbietet, ist persönlich für seinen Ablauf verantwortlich und besitzt die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen.

2. Um den Nutzerinnen und Nutzern des Dienstes ein angemessenes Umfeld zu gewährleisten, muss der Bauernhof mindestens über folgende Räume verfügen:

a) ein angemessener Speiseraum,

b) eine der Tätigkeit angemessene Küche im Einklang mit der Regelung "Urlaub auf dem Bauernhof" ( Landesgesetz Nr. 7/2008, in geltender Fassung) und den geltenden Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen,

c) eine Toilette.

3. Die Räume, in denen der Dienst angeboten wird, sind einladend, gut beleuchtet und belüftet und bieten ausreichend Platz.

4. Werden Mahlzeiten nach Hause geliefert, müssen geeignete Behälter für den Transport verwendet werden.

Art. 17
Genehmigung

1. Der Dienst muss über die entsprechende Genehmigung des territorial zuständigen Sozialdienstes im Sinne der geltenden Landesbestimmungen verfügen.

Art. 18
Lehrgang „Essen in der Nachbarschaft"

1. Der Lehrgang „Essen in der Nachbarschaft" besteht aus 100 Unterrichtsstunden und einem Praktikum von 15 Stunden; er schließt mit einer Prüfung ab.

2. Der Kurs gliedert sich in folgende Module:

a) Besonderheiten und Erkrankungen von Senioren und Seniorinnen, von Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung,

b) Erste Hilfe im Rahmen der Arbeitssicherheit für Risikogruppe B,

c) Die Person als Dienstleister,

d) Hauswirtschaft und Ernährung,

e) HACCP im Betrieb,

f) Organisation der Dienstleistung und Rechtsgrundlagen - Schwerpunkt Zubereitung der Mahlzeiten,

g) Psychologie und Kommunikation - Persönliche Kompetenzen der Anbieter/Anbieterinnen des Dienstes,

h) Angebote im sozialen Bereich in Südtirol, Netzwerkarbeit und Kontakte,

i) Arbeitssicherheit und Unfallvermeidung,

j) Kostenkalkulation für Essen auf Rädern.

3. Bei der Abschlussprüfung ist ein Vertreter/eine Vertreterin des zuständigen Sozialsprengels anwesend.

Art. 19
Aufnahmevoraussetzungen

1. Wer den Dienst nutzen möchte, muss die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung „Essen auf Rädern“ erfüllen. Zudem muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen bestehen:

a) er oder sie lebt allein, ist sozial isoliert und von Vereinsamung bedroht, oder lebt mit einer anderen Person zusammen, beide sind aber nicht in der Lage, zu kochen;

b) er oder sie ist hilfsbedürftig und hat tagsüber dennoch keine ausreichende Hilfe durch Andere,

c) er oder sie lebt in einer Wohnung mit architektonischen Barrieren,

d) er oder sie befindet sich aus anderen Gründen in einer prekären Situation, wegen der ein solcher Dienst benötigt wird.

Art. 20
Begleitvertrag und Aufnahmegesuch

1. Der Anbieter/Die Anbieterin des Dienstes schließt mit dem Nutzer oder der Nutzerin selbst oder mit dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin einen Begleitvertrag ab, der alle Rechte und Pflichten der Parteien anführt sowie die Folgen bei Nichteinhaltung der Rechte und Pflichten.

2. Dem Begleitvertrag wird der Aufnahmeantrag beigelegt.

4. ABSCHNITT
FINANZIERUNG UND TARIFE

Art. 21
Finanzierung und Tarif des Dienstes „Gemeinsam Alltag Leben“

1. Für die die Erbringung des Dienstes „Gemeinsam Alltag Leben“ kann den Genossenschaften ein fixer Beitrag für jede Stunde der Unterstützung und Begleitung eines Nutzers/einer Nutzerin gewährt werden, bis zur maximalen Gesamtstundenzahl, welche jährlich auf Landesebene festgelegt wird. Der Beitrag wird gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 332 vom 10. April 2018, in geltender Fassung, gewährt.

2. Zusätzlich zur Unterstützung und Begleitung müssen die Nutzerinnen und Nutzern eine angemessene Anzahl an Mahlzeiten erhalten, die im Fixbeitrag enthalten sind, im Einzelnen:

a) bis zu fünf Stunden Unterstützung und Begleitung: mindestens eine Mahlzeit.

b) über fünf Stunden Unterstützung und Begleitung: mindestens zwei Mahlzeiten,

c) bei Übernachtungen des Nutzers oder der Nutzerin: mindestens drei Mahlzeiten.

3. Pro Tag können maximal neun Stunden an Unterstützung und Begleitung finanziert werden, auch bei Übernachtung des Nutzers oder der Nutzerin.

4. Der Tarif zu Lasten der Nutzer und Nutzerinnen wird jährlich von der Genossenschaft auf der Grundlage des Kostensatzes pro Stunde festgelegt, im Rahmen der jährlich auf Landesebene festgelegten Höchstgrenze. Der Tarif muss im Dezember des Jahres, das dem Beitragsjahr vorausgeht, dem Landesamt für Senioren und Sozialsprengel mitgeteilt werden.

Art. 22
Finanzierung und Tarif des Dienstes „Essen in der Nachbarschaft“

1. Die Finanzierung des Dienstes „Essen in der Nachbarschaft“ erfolgt über den territorial zuständigen Sozialdienst nach den geltenden Finanzierungsbestimmungen für die Leistung: „Essen auf Rädern - Mahlzeit – volles Menü ohne Zustellung daheim“ laut Artikel 29 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, und den diesbezüglichen Anwendungsrichtlinien.

2. Die Finanzierung erfolgt durch Zuweisung eines Fixbetrags für jede einzelne Mahlzeit, bis zu einer Gesamthöchstzahl an Mahlzeiten, die jährlich auf Landesebene festgelegt wird.

3. Der Tarif zu Lasten der Nutzer und Nutzerinnen entspricht jenem für „Essen auf Rädern – Mahlzeit – volles Menü ohne Zustellung daheim“ laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.

Art. 23
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabebereichen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel.

5. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 24
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Für das Jahr 2021 ist für die Finanzierung des Dienstes „Gemeinsam Alltag leben“ im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 ein fixer Beitrag von 8,50 Euro pro Stunde vorgesehen, im Gesamtausmaß von maximal 12.000 Stunden pro Jahr; der Höchstbetrag des Stundentarifs zu Lasten der Nutzerinnen und Nutzer laut Artikel 21 Absatz 4 dagegen beläuft sich dagegen auf 18,00 Euro pro Stunde. Für die folgenden Jahre können die Beitragshöhe und die Stundenzahl sowie der Höchsttarif jährlich mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Soziales nach Absprache mit der Landesabteilung Landwirtschaft neue festgelegt werden.

2. Für das Jahr 2021 ist für die Finanzierung des Dienstes „Essen in der Nachbarschaft“ im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 ein fixer Betrag von 2,50 Euro pro Mahlzeit für eine Gesamthöchstzahl von 10.000 Mahlzeiten pro Jahr vorgesehen. Für die folgenden Jahre können der Betrag für die einzelnen Mahlzeiten und die Gesamthöchstzahl an Mahlzeiten jährlich mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Soziales nach Absprache mit der Landesabteilung Landwirtschaft neu festgelegt werden.

3. Für die Jahre 2021, 2022 und 2023 stellt die Landesabteilung Landwirtschaft der Landesabteilung Soziales jährlich die für den Dienst „Essen in der Nachbarschaft“ benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung, sowie die finanziellen Mittel im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs für den Dienst „Gemeinsam Alltag Leben“. Nach Ablauf dieser dreijährigen Übergangsphase werden die Finanzierungsmodalitäten neu festgelegt, im Einvernehmen zwischen der Landesabteilung Soziales und der Landesabteilung Landwirtschaft.

4. In erster Anwendung dieser Richtlinien müssen die Genossenschaften, die bereits laufende Dienste verwalten, innerhalb 180 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinien im Amtsblatt der Region die Genehmigung laut Artikel 6 beantragen.

5. In erster Anwendung dieser Richtlinien muss der von der Genossenschaft im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 festgelegte Tarif innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Richtlinien im Amtsblatt der Region dem Landesamt für Senioren und Sozialsprengel mitgeteilt werden.

 

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