1. Falls der Antrag unvollständig ist, fordert das Forstinspektorat die antragstellende Person schriftlich auf, die fehlenden Unterlagen oder Angaben nachzureichen, wobei es eine Frist von höchstens 15 Tagen festlegt.
2. Nach Feststellung der Vollständigkeit des Antrags und der beigelegten Unterlagen führt das Forstinspektorat mittels Lokalaugenschein durch einen dazu beauftragten Beamten/eine dazu beauftragte Beamtin eine technische Überprüfung durch, um festzustellen, ob die Arbeiten, für die ein Beitrag beantragt wird, unter jene fallen, die finanziert werden können und prüft die Maßnahme in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht.
3. Nach Abschluss der Antragsbearbeitung übermittelt das Forstinspektorat den Antrag samt Anlagen an die Direktion der Landesabteilung Forstwirtschaft zwecks Einholung des Fach- und Finanzgutachtens laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung.
4. Die Arbeiten dürfen in keinem Fall vor dem Fach- und Finanzgutachten laut Absatz 3 begonnen werden, außer sie sind dringend und unaufschiebbar.