1. Der gewährte Beitrag wird vom Amt für Bergwirtschaft ausgezahlt, nachdem ein beauftragter Beamter/eine beauftragte Beamtin des Forstinspektorats die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten festgestellt hat.
2. Der Beitrag wird im Verhältnis zu den tatsächlich durchgeführten und festgestellten Arbeiten ausgezahlt.