1. Der Beitrag darf im Ausmaß von höchstens 70 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewährt werden und darf in keinem Fall den Betrag von 25.000 Euro überschreiten.
2. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind nicht mit anderen für dieselben Maßnahmen gewährten Förderungen kumulierbar.