1. Diese Richtlinien regeln die Durchführung und die Prioritäten der Eingriffe in Eigenregie, die gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 5 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“, in geltender Fassung, und gemäß den Artikeln 31 und 32 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“, in geltender Fassung, von der Landesabteilung Forstwirtschaft durchgeführt werden.