1. Die Landesabteilung Forstwirtschaft gibt den durchzuführenden Eingriffen nach der folgenden Reihung Vorrang:
a) Aufforstungen, Lawinenverbauungen, Bodenschutzmaßnahmen, Schutzwaldsanierungen und im Allgemeinen alle forstlich-hydrogeologischen Vorbeugungsmaßnahmen,
b) Eingriffe zur Vorbeugung und Bekämpfung von Erkrankungen des Waldes und von Waldbäumen und im Allgemeinen alle Eingriffe wegen phytosanitärer Notwendigkeiten,
c) Herdenschutzinfrastrukturen zur Vermeidung von Schäden durch große Beutegreifer,
d) schwierige Lebens- und Arbeitsbedingungen und im allgemeinen soziale Aspekte und Härtefälle in bestimmten Gebieten,
e) Behebung von Unwetterschäden,
f) Eingriffe, die mehrere Eigentümer betreffen,
g) Eingriffe mit erheblichen technischen Schwierigkeiten und solche in landschaftlich bedeutsamen Gebieten.