(1) Für die Betreuung der nicht in der Provinz Bozen ansässigen Bürger und für gelegentliche Visiten von Bürgern, welche gemäß Artikel 56 des GSKV ihren Wohnsitz außerhalb der Provinz haben, sind folgende allumfassende Tarife geschuldet, die direkt vom Betreuten zu begleichen sind: