(1) Die didaktische Tätigkeit und die Tätigkeit als Tutor der Kinderärztinnen und Kinderärzte für die Grundversorgung wird von Landesgesetz vom 15. November 2002, Nr. 14, und der mit Dekret des Landeshauptmannes vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, i.g.F, genehmigten Durchführungsverordnung geregelt.
(2) Die entsprechende wirtschaftliche Behandlung ist wie von Beschluss der Landesregierung Nr. 1176/2016 i.g.F. festgesetzt.