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k) Kollektivvertrag vom 13. November 2020 1)
Landeszusatzvertrages für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärztinnen und Kinderärzten freier Wahl

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Dezember 2020, Nr. 49.

Art. 12 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Im Sinne des geltenden GSKV setzt sich die wirtschaftliche Behandlung der für die Grundversorgung vertragsgebundenen Kinderärztinnen und Kinderärzte, wie von Artikel 58 Absatz 1 des GSKV vorgesehen, zusammen aus:

  1. gewichtete pro-Kopf-Quote pro Betreutem, in der Höhe, wie sie von Artikel 8 des geltenden GSKV auf staatlicher Ebene ausgehandelt worden ist;
  2. variable Quote, die an das Erreichen von Zielen, Betreuungs- und Organisationsstandards des Landes und/oder des Betriebs abzielt, darin enthalten auch die Entschädigung für die Gruppenmedizin, die Entschädigung für die informatische Zusammenarbeit, die Entschädigung für den Praxismitarbeiter und die Entschädigung für das Krankenpflegepersonal;
  3. Quote für Leistungen, die auf Landes- und/oder betrieblicher Ebene vereinbart worden sind und die je nach Art und Anzahl der durchgeführten zusätzlichen Leistungen berechnet wird. Dazu gehören zusätzliche Leistungen, Hausbetreuung von chronisch Kranken, integrierte und integrierte intensive Hausbetreuung, Leistungen der elektronischen Datenverarbeitung ausgenommen jene gemäß Artikel 58-bis und 58-ter des GSKV, Besitz und Verwendung von bestimmten Einrichtungs- und Instrumental- Standards, Durchführung von Impfungen und weiteren vom Sanitätsbetrieb geforderten Tätigkeiten oder Leistungen;
  4. zusätzliche Vergütungen für die Abwicklung von zusätzlichen Aufgaben, die auf Landes- und Betriebsebene gemeinsam mit den Gewerkschaftsvertretern festgelegt werden.

A - Die gewichtete Pro-Kopf-Quote

1. Den Kinderärztinnen und Kinderärzten, die seit Inkrafttreten des GSKV mit der Grundversorgung beauftragt worden sind, wird für jeden Beauftragten ein jährlicher Pauschalbetrag, gemäß geltendem GSKV, gewährt, sowie eine individuelle nicht kompensierbare Zulage, der der Kinderärztin/dem Kinderarzt aufgrund des Dienstalters und der Anzahl der Eingeschriebenen gemäß Artikel 58 Buchstabe A Absatz 2 des GSKV am 31. Dezember 2005, zuerkannt wird.

2. Es wird außerdem eine Zusatzquote von Euro 1,39 (eins//39) vorgesehen (Artikel 10 Absatz 2 des GSKV 2010 und Artikel 6 Absatz 2 des GSKV).

3. Jeder Kinderärztin/jedem Kinderarzt freier Wahl, die/der eine unbefristete Vertragsbindung nach dem Erlangen der Wirksamkeit des gegenständlichen LZV annimmt, steht, auf der Grundlage von Art. 58 Absatz 8 des GSKV, bis zum Erreichen der ersten 250 (zweihundertfünfzig) Arztwahlen eine zusätzliche Einstiegs-pro-Kopf-Quote im Jahr gemäß geltendem GSKV als Unterstützung für die Tätigkeit zu.

4. Ab Inkrafttreten des gegenständlichen LZV wird, auf der Grundlage von Artikel 58 Absatz 4 des GSKV, ein nicht kompensierbarer Fond für den Ausgleich der pro-Kopf-Quoten errichtet, der sich auf jährlich Euro 3,08 (drei//08) für jede/jeden Betreuten beläuft. Hinzu kommen noch mit Bezugnahme auf den 1. Jänner eines jeden Jahres die individuellen Zulagen, die aufgrund der Beendigung des Vertragsbindungsverhältnisses einzelner Kinderärztinnen und Kinderärzte verfügbar geworden sind.

5. Der Betrag gemäß vorhergehendem Absatz wird den Kinderärztinnen und Kinderärzten in Monatsraten zuerkannt.

6. Für jede Betreute/jeden Betreuten unter sechs Jahren wird, auf der Grundlage des Art. 58 Buchstabe A Absatz 9 des GSKV, der Kinderärztin/dem Kinderarzt eine Zusatzvergütung als wesentlicher Bestandteil der Pro-Kopf-Quote, gemäß geltendem GSKV, für den mit den Gesundheitsprojekten für Kinder verbundenen Mehraufwand ausbezahlt.

B - Variable Quote, die an das Erreichen von Zielen sowie organisatorischen und Leistungsstandards gebunden ist, welche von der Landes- und/oder der betrieblichen Planung vorgesehen sind

1. Ab dem Erlangen der Wirksamkeit des gegenständlichen Vertrages fließen die Beträge, welche zugunsten der Kinderärztinnen und Kinderärzte bereits für die Förderung von Tätigkeiten in Gemeinschaftsform, die Mitarbeit im informatischen Bereich, Praxismitarbeiter und Krankenpflegepersonal bestimmt waren, in einen Fonds, der mit Euro 4,16 (vier//16) pro Betreutem und Jahr dotiert ist und dessen Aufteilung gemäß Artikel 45 des GSKV erfolgt.

2. Nachdem im Land die Ausgaben höher sind als von Artikel 58 Buchstabe B) Absatz 8 des geltenden GSKV vorgesehen, werden die insgesamt zweckgebundenen Ressourcen und die diesbezüglichen Vergütungen für die vernetzte Pädiatrie, die Gruppenpädiatrie und die Vergütungen für das Personal in der Praxis weiterhin allen Kinderärzten freier Wahl, die sie monatlich gemäß den Modalitäten der Absätze 4, 5, 6 des Artikel 58 Buchstabe B) des GSKV 2005 i.g.F. in Anspruch nehmen, gewährt und zwar:

  1. Gruppenpädiatrie: Euro 11,97 (elf//97) /Patient/Jahr;
  2. Vernetzte Pädiatrie: Euro 8,05
  3. (acht//05) /Patient/Jahr;
  4. Praxismitarbeiter (10 Mindeststunden/Woche/Arzt): Euro 4,65 (vier/65) /Patient/Jahr.

3. Hinsichtlich der Gruppenpädiatrie gelten die Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 8 del GSKV 2009 mit Ausnahme der Entgegennahme von Anfragen am Samstag Vormittag.

4. Hinsichtlich der Vernetzten Pädiatrie (Artikel 52 Absatz 12 GSKV) müssen die teilnehmenden Kinderärztinnen und Kinderärzte die Verteilung der Stunden so vereinbaren, dass eine tägliche Betreuung von mindestens fünf Stunden gewährleistet wird, welche gleichmäßig auf Vormittag und Nachmittag aufzuteilen sind.

5. An zwei Tagen der Woche gewährleistet die Vernetzte Pädiatrie, dass die Schließung am Nachmittag nicht vor 19.00 Uhr erfolgt. Unter Nachmittag versteht man die Zeitspanne zwischen 14.00 und 20.00 Uhr.

6. Eine neue Vernetzte Medizin muss vom Betriebsbeirat gemäß Artikel 4 genehmigt werden.

7. Die Betreuten haben die Möglichkeit sich bei einer anderen oder einem anderen Kinderarzt, welcher derselben Vernetzung oder Gruppe angehört, einzuschreiben, unter der Voraussetzung, dass dieser noch Plätze frei hat und nach Zustimmung der Kinderärztin/des Kinderarztes, die generell oder für den Einzelfall erteilt wurde, welchen sie zu wählen und welchen sie zu widerrufen beabsichtigen; in jedem Fall ist die Möglichkeit sicherzustellen, im selben Einzugsgebiet eine Arztwahl tätigen zu können.

8. Falls der Vernetzten Medizin Kinderärztinnen und Kinderärzte unterschiedlicher Einzugsgebiete angehören, gelten dieselben Bedingungen, wie im Falle der Vernetzung von Kinderärztinnen und Kinderärzten desselben Einzugsgebietes.

9. Zur Förderung einer schrittweisen Verbesserung der Standards der Praxisorganisation der Kinderärzte sowie der Qualität der erbrachten Leistungen wird ein Landesfond für die vernetzte Medizin, die Gruppenmedizin und die Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter eingerichtet. Dieser setzt sich aus den historischen Ausgaben genannter Institute zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landeszusatzvertrages wie in Artikel 45 des GSKV vorgesehen zusammen.

10. Wenn eine Ärztin/ein Arzt der einer Gemeinschaftsform angehörig war seine Tätigkeit beendet, stehen dem Arzt mit einer unbefristeten oder befristeten Beauftragung, welcher seinen Dienst nach denselben Standards ausübt, in Bezug auf die nachfolgende Beauftragung, alle vom Landeszusatzvertrag vorgesehenen Vergütungen zu, um den organisatorischen Standard des Kinderarztes, welcher seine Tätigkeit beendet hat, beibehalten zu können.

11. Unter organisatorischen Standards versteht man auch die Gemeinschaftsform und das Praxispersonal.

12. Den Kinderärztinnen und Kinderärzten, welche Krankenpflegepersonal gemäß dem jeweils anwendbaren nationalen Kollektivvertrag, mittels Genossenschaften oder Dienstleistungsvereinigungen oder auch mittels Mitarbeiterverträgen, für Personal mit MwSt. Nummer, eingestellt haben, wird, anfänglich für 4 Kinderärztinnen und Kinderärzte und bis zu 1000 Betreuten, ab dem Tag des Inkrafttretens des gegenständlichen LZV eine Vergütung von Euro 5,00 (fünf//00)/Jahr für jede Betreute/jeden Betreuten ausbezahlt. Eine eventuelle Abänderung dieser Obergrenze an Kinderärztinnen und Kinderärzten und Betreuten wird im Landesbeirat aufgrund der Betreuungsbedürfnisse vereinbart.

13. Zusätzlich zu den in Artikel 58 Buchstabe B Absatz 10 in Artikel 26/ter des GSKV 2009 und in Artikel 3 des GSKV 2010 vorgesehenen Vergütung wird den Kinderärztinnen und Kinderärzten freier Wahl mit den Ressourcen aus dem Fond gemäß Artikel 45 GSKV eine monatliche Zulage in Höhe von Euro 113,07 (einhundertdreizehn//07) gewährt, wenn diese an der elektronischen Gesundheitsakte (EGA), am informatischen Gesundheitssystem (SIS) und an der elektronischen Verschreibung (ePre) teilnehmen.

14. Die Inanspruchnahme dieser Zulage unterliegt der Vorlage der Selbstbescheinigung, die die Kinderärztin/der Kinderarzt ausstellt.

15. Ab Erlangen der Wirksamkeit des gegenständlichen Vertrages wird der Fonds für die klinische Governance (Artikel 58 Buchstabe B Absätze 14 und 15 des geltenden GSKV) eingerichtet, der sich auf jährlich Euro 3,08 (drei/08) für jeden Eingeschriebenen beläuft und der für die Zielvorhaben des Landes, deren Inhalte vom Landesbeirat festgelegt werden, bestimmt ist. Der Sanitätsbetrieb kann diesen Fonds aufstocken.

16. Der Landesbeirat legt jährlich einen Betrag von mindestens Euro 550.000,00 (fünfhundertfünfzigtausend//00) zur Umsetzung der OBZ und/oder DTBP fest, Zielvorhaben und Betreuungspfade zur Betreuung von chronisch Kranken, die im Landesinteresse sind.

C - Variable Quote für Leistungen, die je nach Leistungsart und Leistungsvolumen berechnet werden, einschließlich Zusatzleistungen, Hausbetreuung von chronisch Kranken und intensive integrierte Betreuung, Impfungen, Datenverarbeitung ausgeschlossen jene der Artikel 58-bis und 58-ter GSKV, Besitz und Verwendung von bestimmten Einrichtungs- und Ausrüstungsstandards, weitere vom Sanitätsbetriebgeforderte Tätigkeiten und Leistungen

1. Die vorgesehenen und derzeit ausbezahlten Beträge für die Zusatzleistungen und die Hausbetreuung (programmierte, integrierte und integrierte intensive, unter besonderer Berücksichtigung der Betreuten in besonders schlechten Gesundheitszustand wie in Artikel 8 des GSKV vom 8. Juli 2010 vorgesehen), werden beibehalten, gemäß Anlage A gegenständlicher Vereinbarung.

2. Für die Teilnahme an der Planung und der Überwachung der Tätigkeit gemäß Artikel 25 des GSKV wird eine allumfassende Vergütung von Euro 130,00 (einhundertdreißig//00) pro Sitzung zuerkannt, welcher aus dem Fonds der Kinder von 0 bis 14 Jahren, für die keine Wahl für einen Kinderarzt getroffen wurde, finanziert wird.

D - Landes- und Betriebsabkommen
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Buchstabe D Absätze 1 und 3 des geltenden GSKV wird folgendes vereinbart:

1. Für die Abwicklung der Tätigkeit in jenen Gebieten, die vom Land gemäß geltender Bestimmungen als schwer zugänglich festgesetzt sind, wird der Kinderärztin oder dem Kinderarzt, der bis zu 500 in der als schwer zugänglich bezeichneten Gemeinde wohnhafte Eingeschriebene hat, eine monatliche Entschädigung von Euro 635,11 (sechshundertfünfunddreißig//11) zuerkannt.

2. Voraussetzung um diese Entschädigung zu erhalten ist eine angemessene Anzahl von Öffnungsstunden in der als benachteiligte Zone erklärten Gemeinde, mit mindestens einem Zugang pro Woche.

3. Für das Erreichen der im Landespräventionsplan 2016-2020 vorgesehenen Betreuungsziele und zwar den Datenfluss zu den Gesundheitsbildern in Bezug auf Übergewicht und Stillen, den Zugang zur Impfdatenbank , wird, im Sinne des Artikel 58 Buchstabe D Absatz 3 GSKV, den Kinderärztinnen und Kinderärzten eine monatliche Zulage von Euro 150,00 (einhundertfünfzig//00) („Zulage für den elektronischen Datenfluss)“ zuerkannt. Der Genuss dieser Zulage ist der tatsächlichen Durchführung dieser Aufgaben untergeordnet und beginnt mit dem Folgemonat auf jenen der Mitteilung an den zuständigen Gesundheitsbezirk.

4. Gemäß Artikel 58 Buchstabe D, Absatz 3 des GSKV wird den Kinderärztinnen und Kinderärzten für die freiwillige telefonische Erreichbarkeit mittels Mobiltelefon außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten eine Entschädigung von Euro 50,00 (fünfzig//00)/Monat, zuerkannt. Hierfür kommt die unter Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c1 des gegenständlichen LZV vorgesehene Modalität zur Anwendung.

5. Genannte Entschädigung wird nach Ausstellung der Selbsterklärung vonseiten der Ärztin/des Arztes sowie der Übermittlung der Nummer ihres/seines Mobiltelefons an den zuständigen Gesundheitsbezirk, welcher sie den Eingeschriebenen zur Verfügung stellt, ausgezahlt.

6. Um einen Anreiz für die Gesundheitsförderung im Landesgebiet zu schaffen, das Ehrenamt zu fördern und die Familien zu unterstützen, wird dem Kinderarzt freier Wahl ein jährlicher Betrag von Euro 1,00 (eins//00) pro Patient zuerkannt; hierfür erfolgt die kostenlose Ausstellung von:

  1. eine Gesundheitsbescheinigung für nicht wettkampfmäßig betriebene Sporttätigkeiten mit einer Gültigkeit von einem Jahr, sei es im Schulbereich gemäß dem Dekret des Gesundheitsministeriums vom 28. Februar 1983, Artikel 1 Buchstaben a) und c) sowie des Anhangs H des GSKV 2009, sei es für nicht wettkampfmäßig betriebene Sporttätigkeiten, die von privaten oder öffentlichen Körperschaften oder Vereinen im Sinne von Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1 und nachfolgenden Änderungen, organisiert werden. Genannte Bescheinigung wird einmal pro Jahr ausgestellt.
  2. Befähigungszeugnis für die Freiwilligentätigkeit (Weißes Kreuz, Rotes Kreuz, Feuerwehr usw.), sofern nicht besondere labor- chemische und/oder instrumentaldiagnostische Untersuchungen notwendig sind, mittels Verwendung von Formularen, welche den von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Kriterien entsprechen.
  3. Bescheinigungen für die Rückerstattung der Gebühren für Kinderbetreuungsstätten oder Mikrostrukturen, zum Zwecke der Bezahlung der Gebühr, die von der geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Diese Bestätigung (eine pro Krankheitsfall) wird zum Zeitpunkt der Rückkehr des Kindes in die Einrichtung ausgestellt.

7. Unter die Aufgaben der Kinderärztin/des Kinderarztes fallen die Bescheinigungen für das Fernbleiben am Arbeitsplatz eines Elternteils aufgrund Krankheit des Kindes (Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe G des GSKV).

8. Die Bescheinigungen für die Wiederzulassung und für die Erstzulassung an der Pflichtschule, an den Einrichtungen für die Kleinkindbetreuung, an den Kindergärten und an der Oberschule wurden mit Beschluss der Landesregierung vom 5. November 2012, Nr. 1656, abgeschaffen. Daher fallen sie nicht unter die Bescheinigungen unter Absatz 7 Buchstaben a) b) und c) hinein.

9. Auch um die erworbenen Rechte zu gewährleisten, festgestellt, dass es eine Abweichung bei der wirtschaftlichen Berechnung der Pro-Kopf-Quote gemäß vorhergehendem Landesvertrag der Kinderärzte und jener gemäß geltendem GSKV gibt, wird mit dem Ausgleichsfonds des Landes jedem Kinderarzt eine zusätzliche monatliche Vergütung pro bei ihm eingeschriebenen Betreuten bezahlt. Diese ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen monatlichem Fixbetrag als Vergütung des einzelnen Betreuten im Monat vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen LZV („Honorar“) und der entsprechenden Pro – Kopf - Quote gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe A des geltenden GSKV.

10. Der Fonds gemäß vorhergehendem Absatz läuft mit der Beendigung der vertragsgebundenen Tätigkeit der betroffenen Ärztinnen und Ärzte aus.

11. Der Fonds gemäß Absatz 9, mit einer Deckelung der Patientenhöchstzahl, die am 15. des Monats vor Inkrafttreten des gegenständlichen LZV festgelegt wird, aber auf jeden Fall nicht die 1200,00 (eintausendzweihundert//00) Betreuten überschreitet, wird aufgrund der Anzahl der Arztwahlen, die die Kinderärztin oder der Kinderarzt freier Wahl effektiv am 15. eines jeden Monats betreut, ausgezahlt.

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