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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Februar 2021, Nr. 61)
Änderung der 2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 4. März 2021, Nr. 9.

Art. 1 (Leistungsbewertungsebene – Faktor wirtschaftliche Lage zum Zwecke der Zuweisung)

(1) Nach Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, werden die folgenden Artikel 4/bis und 4/ter eingefügt:

„Art. 4/bis  (Leistungsbewertungsebene und Familiengemeinschaft)

1. In Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, fallen die Maßnahmen laut Abschnitt 13 des Gesetzes unter die Leistungen der dritten Ebene.

2. In Abweichung von Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden für die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung des sozialen Wohnbaus folgende Personen als Mitglieder der Familiengemeinschaft berücksichtigt:

  1. der Gesuchsteller,
  2. der Ehepartner, sofern nicht gerichtlich getrennt, oder die mit dem Gesuchsteller in eheähnlicher Beziehung lebende Person,
  3. die minderjährigen Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder zusammenlebend,
  4. die volljährigen Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres, sofern sie mit diesem Mitglied zusammenleben und steuerrechtlich zu Lasten sind,
  5. die Minderjährigen, die in Vollzeit einem der unter den Buchstaben a) und b) genannten Mitglieder gerichtlich anvertraut wurden,
  6. die Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern sie mit einem dieser Mitglieder zusammenleben und eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent haben, Zivilblinde oder Gehörlose sind oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, haben,
  7. die Eltern eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder seit mindestens zwei Jahren zusammenlebend, vorausgesetzt der Gesuchsteller verpflichtet sich, sie in die zugewiesene Wohnung aufzunehmen,
  8. Geschwister eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern sie mit einem dieser Mitglieder seit mindestens zwei Jahren zusammenleben und eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent haben, Zivilblinde oder Gehörlose sind oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, haben, vorausgesetzt der Gesuchsteller verpflichtet sich, sie in die zugewiesene Wohnung aufzunehmen.

3. Für die Rechtswirkungen des Gesetzes und dieser Verordnung gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend:

  1. zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben, wenn sie in einer gemeinsamen Wohnung wohnen oder wenn sie erklären, die zugewiesene Wohnung gemeinsam bewohnen zu wollen,
  2. zwei Personen, die nicht durch Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Ehe oder zivilrechtlich anerkannte Partnerschaft gebunden sind und die seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen,
  3. zwei Personen, die, obwohl sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, gemeinsame minderjährige Kinder haben und nicht nachweisen, dass das familiäre Verhältnis aufgelöst wurde.

4. Für die Rechtswirkungen des Gesetzes und dieser Verordnung gelten zwei Eheleute als getrennt:

  1. im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung, ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Präsident des Landesgerichtes eine vorläufige und dringende Verfügung im Interesse der Kinder und der Eheleute erlassen hat,
  2. im Falle einer einvernehmlichen Trennung:
    1. ab dem Erlass des Dekrets des Landesgerichtes, mit welchem die Ehetrennung bestätigt wird, oder
    2. ab dem bestätigten Datum der durch Verhandlung mit Rechtsbeistand abgeschlossenen Trennungsvereinbarung oder ab dem Datum der vor dem Standesbeamten abgeschlossenen Trennungsvereinbarung,
  3. im Falle eines Antrages auf Nichtigkeit der Ehe, sobald das Landesgericht die zeitweilige Trennung verfügt hat.

5. Für die Bewertung der Gesuche um Zuweisung einer Wohnung des sozialen Wohnbaus kommt für die Gewichtung der Äquivalenzscala Artikel 5 Absatz 1/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, nicht zur Anwendung.

Art. 4/ter (Faktor wirtschaftliche Lage zum Zwecke der Zuweisung)

1. Zur Ermittlung des FWL berücksichtigt man die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (DWL) der Familiengemeinschaft in den letzten beiden Jahren vor dem der Gesucheinreichung, wenn das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht wird, und jene im vor- und drittletzten Jahr vor dem der Gesucheinreichung, wenn das Gesuch bis zum 30. Juni eingereicht wird. Der FWL wird nach den Angaben der Absätze 2 und 3 berechnet.

2. Die DWL wird anhand folgender Formel berechnet:

E1 + E2

DWL = ------------------ + V2

2

wobei

  1. E1 steht für die Summe der Jahreseinkommen eines jeden Mitgliedes der Familiengemeinschaft, nach den zustehenden Abzügen, im Sinne der Artikel von 13 bis 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wie sie aus der EEVE des ersten herangezogenen Einkommensjahres hervorgehen,
  2. E2 steht für die Summe der Jahreseinkommen eines jeden Mitgliedes der Familiengemeinschaft, nach den zustehenden Abzügen, im Sinne der Artikel von 13 bis 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, wie sie aus der EEVE des zweiten herangezogenen Einkommensjahres hervorgehen,
  3. V2 steht für das gemäß den Absätzen 4 und 5 ermittelte Vermögen der Familiengemeinschaft.

3. Der FWL wird berechnet, indem man die DWL durch den jährlichen Bedarf der Familiengemeinschaft laut Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, dividiert. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet, wenn die dritte Dezimalstelle gleich oder höher als 5 ist, und abgerundet, wenn sie geringer als 5 ist.

4. Als Vermögen der Familiengemeinschaft gilt jenes, das aus der letzten berücksichtigten einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) hervorgeht.

5. Das Vermögen der Familiengemeinschaft setzt sich zusammen aus:

  1. dem Immobilienvermögen eines jeden Mitgliedes der Familiengemeinschaft, so wie im Sinne der Artikel 22 und 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, festgelegt, ohne Anwendung des Freibetrages für eine Immobilieneinheit zu Wohnzwecken und zwei Zubehöre gemäß Absatz 1 des genannten Artikel 23; das so ermittelte Immobilienvermögen wird zu 20 Prozent bewertet,
  2. dem Mobiliarvermögen eines jeden Mitgliedes der Familiengemeinschaft, das im Sinne von Artikel 24 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, festgelegt wird und den individuellen Freibetrag von Euro 20.000,00 überschreitet. Das so ermittelte individuelle Mobiliarvermögen wird zu 20 Prozent bewertet.”
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