(1) Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 6 (Punktebewertung)
1. Den Gesuchstellern um Zuweisung einer Sozialwohnung werden die Punkte auf der Grundlage der Artikel 6/bis, 6/ter, 6/quater, 6/quinquies, 6/sexies, 6/septies und 6/octies zuerkannt.“
(2) Nach Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 6/bis, 6/ter, 6/quater, 6/quinquies, 6/sexies, 6/septies und 6/octies eingefügt:
„Art. 6/bis (Wirtschaftliche Lage)
1. Den Gesuchstellern um Zuweisung einer Mietwohnung des sozialen Wohnbaus werden auf der Grundlage des im Sinne von Artikel 4/ter ermittelten Faktors wirtschaftliche Lage (FWL) der Familiengemeinschaft folgende Punkte zugeteilt:
- 10 Punkte bei FWL von null bis 1,00,
- 9 Punkte bei FWL von 1,01 bis 1,15,
- 8 Punkte bei FWL von 1,16 bis 1,30,
- 7 Punkte bei FWL von 1,31 bis 1,45,
- 6 Punkte bei FWL von 1,46 bis 1,60,
- 5 Punkte bei FWL von 1,61 bis 1,75,
- 4 Punkte bei FWL von 1,76 bis 1,90,
- 3 Punkte bei FWL von 1,91 bis 2,05,
- 2 Punkte bei FWL von 2,06 bis 2,20,
- 1 Punkt bei FWL von 2,21 bis 2,36.
Art. 6/ter (Zahl der Familienmitglieder)
1. Für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft laut Artikel 4/bis Absatz 2 werden zwei Punkte zuerkannt.
2. Für die Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Artikel 4/bis Absatz 2 Buchstaben c), d), e) und f) werden die Punkte nur zuerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesuchvorlage mit dem Gesuchsteller laut Buchstabe a) des genannten Artikel 4/bis Absatz 2 zusammenleben.
Art. 6/quater (Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung)
1. Für die ersten fünf Jahre der Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung in Südtirol wird 1 Punkt zuerkannt, für neun Jahre werden 2 Punkte und für zwölf Jahre 3 Punkte zuerkannt. Für je zwei darauf folgende Jahre wird 1 Punkt zuerkannt. Maximal können für die Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung 11 Punkte zuerkannt werden.
Art. 6/quinquies (Neugründung einer Familie)
1. Wird das Gesuch innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Eheschließung vorgelegt, werden fünf Punkte zuerkannt.
Art. 6/sexies (Zwangsräumung der Wohnung und Widerruf der Dienstwohnung
1. Dem Bewerber, gegen den die Zwangsräumung der Wohnung wegen Ablaufs des Mietvertrages nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes gerichtlich verfügt wurde, werden drei Punkte zuerkannt.
2. Für Mietverträge, die im Sinne des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, abgeschlossen werden, wird auf die in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 des genannten Gesetzes angegebene Dauer des Mietvertrages Bezug genommen.
3. Dem Bewerber, dem eine Dienstwohnung gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes widerrufen wurde, werden drei Punkte zuerkannt.
Art. 6/septies (Unbewohnbare und überfüllte Wohnungen)
1. Dem Bewerber, der in einer im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes als unbewohnbar erklärten Wohnung lebt, werden 5 Punkte zuerkannt.
2. Dem Bewerber, der in einer überfüllten Wohnung lebt, werden 2 Punkte zuerkannt. Eine Wohnung gilt als überfüllt, wenn die Wohnfläche der Wohnung geringer ist als 23 Quadratmeter für eine Person und 38 Quadratmeter für zwei Personen und wenn zusätzlich für jedes weitere Familienmitglied zehn Quadratmeter Wohnfläche nicht überschritten werden. Ausschließlich für die Zuerkennung der Punkte werden als Familienmitglieder die Personen laut Artikel 4/bis Absatz 2 Buchstabe a) bis f) berücksichtigt.
3. Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Punkten werden für die Dauer des Aufenthaltes in einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung weitere Punkte zuerkannt. Für jedes Folgejahr nach dem ersten Jahr Aufenthalt in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung wird 1 Punkt zuerkannt. Es können höchstens 3 Punkte für die Dauer des Aufenthaltes in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung zuerkannt werden.
4. Die Punkte für den Aufenthalt in einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung laut den Absätzen 1 und 2 werden nur dann zuerkannt, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Gesuchvorlage seit wenigstens drei Jahren die genannte Wohnung bewohnt.
5. Zwecks Zuerkennung der Punktezahl laut Absatz 2 sind dem Gesuch um Zuweisung folgende Unterlagen beizulegen:
- eine Bescheinigung der Gemeinde oder eine Erklärung eines Freiberuflers, aus der die Wohnfläche der Wohnung und die Anzahl ihrer Bewohner hervorgehen,
- eine Bescheinigung der Gemeinde über die Dauer des Aufenthalts in der Wohnung.
Art. 6/octies (Invalidität)
1. Dem Gesuchsteller, der Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden nach Maßgabe der Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension folgende Punkte zuerkannt:
- 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: zwei Punkte,
- 50 bis 74 Prozent bzw. fünfte und sechste Kategorie: drei Punkte,
- 75 bis 83 Prozent bzw. dritte und vierte Kategorie: vier Punkte,
- 84 bis 100 Prozent bzw. erste und zweite Kategorie: fünf Punkte.
2. Wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden, ebenfalls nach Maßgabe der Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension, folgende Punkte zuerkannt:
- 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: ein Punkt,
- 50 bis 100 Prozent bzw. erste bis sechste Kategorie: zwei Punkte.
3. Dem Bewerber, der eine Invalidenrente vom Nationalen Institut für Sozialfürsorge oder als Dienstinvalide eine Rente vom Schatzministeriums bezieht, werden vier Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, sofern die für die Feststellung der Zivilinvalidität zuständige Ärztekommission eine Arbeitsfähigkeitsverminderung von mehr als 83 Prozent festgestellt hat; wenn die Rente von einem unterhaltsberechtigten Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, bezogen wird, werden zwei Punkte zuerkannt.
4. Dem Bewerber, der älter als 65 Jahre ist und von der für die Feststellung der Zivilinvalidität zuständigen Ärztekommission als Teilinvalide, mit einem Invaliditätsgrad unter 50%, erklärt wurde, werden drei Punkte zuerkannt.“