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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. Februar 2021, Nr. 61)
Änderung der 2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 4. März 2021, Nr. 9.

Art. 3 (Bewertung der Gesuche - Erstellung der Rangordnung)

(1) Nach Artikel 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 5/bis, 5/ter und 5/quater eingefügt:

„Art. 5/bis  (Bewertung der Gesuche)

1. Das Wohnbauinstitut überprüft die Gesuche innerhalb von 90 Tagen ab Einreichung und teilt den Gesuchstellern die zuerkannte Punktezahl oder den Ausschluss mit. Wurde das Gesuch in der Gemeinde abgegeben, beginnt die Frist für die Überprüfung ab dem Datum, an dem das Gesuch beim Wohnbauinstitut eingelangt ist.

2. Der Gesuchsteller kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Einwände gegen die zuerkannte Punktezahl oder den Ausschluss einreichen. Etwaige neue Vorzugskriterien können nicht geltend gemacht werden.

3. Im Rahmen der Aktualisierung der Rangordnung überprüft die Zuweisungskommission die Einwände, die mindestens 30 Tage vor der Aktualisierung eingelangt sind.

Art. 5/ter (Erstellung der Rangordnung)

1. Die Rangordnungen werden halbjährlich am 1. Juni und 1. Dezember aktualisiert und auf der digitalen Amtstafel des Wohnbauinstituts und der Gemeinde veröffentlicht.

2. Die Rangordnungen sind vom Tag ihrer Veröffentlichung an gültig und ersetzen von da an die vorhergehenden. Bis zur Veröffentlichung der neuen Rangordnungen erfolgen die Zuweisungen aufgrund der jeweils vorhergehenden.

3. Die zugelassenen Gesuche werden getrennt nach Sprachgruppen und Kategorien, wie sie im Bauprogramm des Wohnbauinstitutes vorgesehen sind, in die Rangordnungen eingereiht.

4. Die Rangordnungen werden nach Gemeinden getrennt und in folgende Unterkategorien unterteilt:

  1. allgemeine Kategorie,
  2. Kategorie Senioren,
  3. Kategorie Personen mit Beeinträchtigung,
  4. besondere soziale Kategorien.

5. In die Kategorie Senioren werden die Gesuchsteller aufgenommen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Familiengemeinschaft ausschließlich aus dem Gesuchsteller und dem Ehepartner, dem in eheähnlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten oder dem eingetragenen Lebenspartner besteht.

6. Die Kategorie Personen mit Beeinträchtigung umfasst die Gesuchsteller, in deren Familiengemeinschaft sich eine Person im Rollstuhl oder mit anderen Mobilitätshilfen befindet, die eine an ihre Bedürfnisse angepasste Wohnung benötigt. In Abweichung von Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes kann den Gesuchstellern dieser Kategorie eine Wohnung zugewiesen werden, wenn sie den in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vorgesehenen Faktor wirtschaftliche Lage nicht überschreiten.

7. Leben mit der Person mit Beeinträchtigung zum Zeitpunkt ihres Ablebens Personen im gemeinsamen Haushalt, die das Anrecht auf den Verbleib in der zugewiesenen Wohnung haben, und handelt es sich um eine Wohnung, die für die besonderen Bedürfnisse von Personen mit Beeinträchtigungen ausgestattet wurde, ist das Wohnbauinstitut angehalten, diesen Personen eine andere geeignete Wohnung zuzuweisen. Die Wohnung muss innerhalb der vom Präsidenten des Wohnbauinstitutes festgesetzten Frist geräumt werden, um sie wieder dem ursprünglichen Zweck zuführen zu können.

8. In die besonderen sozialen Kategorien werden jene Gesuchsteller eingereiht, die den Kategorien laut Artikel 5/quater angehören.

9. Die Aufnahme der Gesuchsteller in die Rangordnung erfolgt nach fallender Punktezahl. Bei Punktegleichheit erhält der Gesuchsteller mit niedrigerem FWL den Vorzug.

10. Neben den Rangordnungen laut Absatz 3 wird eine übergemeindliche Rangordnung aller zugelassenen Gesuchsteller erstellt, die angegeben haben, an einer Wohnungszuweisung im Einzugsgebiet der Bezirksgemeinschaft der Wohnsitzgemeinde interessiert zu sein. Diese Rangordnung wird herangezogen, sobald die Rangordnungen einer Gemeinde ausgeschöpft, dort aber noch Wohnungen für die Zuweisung verfügbar sind. Auch diese Rangordnung wird in die Unterkategorien laut Absatz 4 unterteilt, und die Aufnahme in die Rangordnung erfolgt gemäß Absatz 9.

Art. 5/quater (Besondere soziale Kategorien)

1. Im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten folgende Personen als den besonderen sozialen Kategorien zugehörig:

  1. Menschen mit Beeinträchtigung gemäß Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung; es handelt sich dabei um Personen, die von den Sozialdiensten sozialpädagogisch betreut werden,
  2. Personen mit Abhängigkeitserkrankungen gemäß Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 3, in geltender Fassung; es handelt sich dabei um Personen, die von den entsprechenden Diensten betreut werden und nach der Rehabilitation für eine dauerhafte Eingliederung in die Gesellschaft eine Wohnung brauchen, wobei sie selbst nicht in der Lage sind, eine solche auf dem freien Markt anzumieten oder zu erwerben,
  3. Haftentlassene, die dauerhaft nicht in der Lage sind, eine Wohnung auf dem freien Markt anzumieten oder zu erwerben,
  4. Personen, die aufgrund besonderer familiärer, psychosozialer oder gesundheitlicher Umstände sich in sozialen Härtesituationen befinden und dauerhaft nicht in der Lage sind, eine Wohnung auf dem freien Markt anzumieten oder zu erwerben,
  5. Senioren, die wenigstens 65 Jahre alt sind und denen gegenüber die Verfügung zur Freistellung der Wohnung wegen Beendigung des Mietvertrages erlassen wurde,
  6. Frauen, die von physischer oder psychischer Gewalt bedroht sind oder bereits Gewalt erlitten haben und die nach ihrer vorübergehenden Unterbringung in einer geschützten Wohneinrichtung wegen ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind, dauerhaft eine Wohnung auf dem freien Markt anzumieten oder zu erwerben,
  7. Personen, denen die Territorialkommission für die Zuerkennung des internationalen Schutzes einen Schutzstatus (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) gemäß den geltenden Bestimmungen zuerkannt hat; sie müssen das gesamte Verfahren zur Anerkennung des internationalen Schutzstatus in Südtirol abgewickelt haben und sich während der gesamten Dauer des Verfahrens dort regulär aufgehalten haben,
  8. Personen, die den Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Erwartung der entsprechenden Entscheidung seitens der zuständigen Behörden sind, jedoch beschränkt auf die von Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit; für diese Personen kann das Wohnbauinstitut an die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften jene Wohnungen vermieten, die seit mindestens 12 Monaten frei sind und nicht an Gesuchsteller in der Rangordnung zugewiesen werden können.

2. Gesuchsteller, die in die Kategorien laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) fallen, dürfen eine Wohnung nur dann zugewiesen erhalten, wenn sie aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht mehr in den Einrichtungen der Sozialdienste untergebracht werden dürfen.

3. Das Gesuch um Zuweisung einer Wohnung muss auf dem vom Wohnbauinstitut bereitgestellten Formblatt abgefasst und vom Bewerber selbst oder von einer gesetzlich dazu befugten Person beim Wohnbauinstitut eingereicht werden. In diesem Gesuch müssen die Umstände dargelegt werden, die eine soziale Problemsituation laut Absatz 1 begründen.

4. Soweit es sich um Gesuchsteller handelt, die den in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) angeführten Kategorien angehören, ist dem Gesuch eine Erklärung der Sozialdienste beizulegen, dass der Gesuchsteller von ihnen betreut wird.

5. Im Formblatt laut Absatz 3 muss der Gesuchsteller die Erklärung im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgeben und bestätigen, dass er die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Wohnung des Wohnbauinstitutes für die besonderen sozialen Kategorien hat und dass ihm gegenüber keine Ausschlussgründe vorliegen.

6. Der Präsident des Wohnbauinstitutes kann die Zuweisung von Wohnungen auch in Abweichung von der Voraussetzung des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in der Gemeinde, in der sich die zuzuweisende Wohnung befindet, vornehmen.

7. Wenn es sich um Personen handelt, die der sozialen und medizinischen Betreuung bedürfen, sollen Wohnungen zugewiesen werden, die sich möglichst in der Nähe der entsprechenden Dienste befinden.

8. Für die eingereichten Gesuche erstellt das Wohnbauinstitut die Rangordnung nach den Vorzugskriterien, die allgemein für die Zuweisung von Mietwohnungen des Wohnbauinstitutes gelten.

9. Für die Erstellung der Rangordnung gilt als zusätzliches Vorzugskriterium die Anzahl der Kinder unter 14 Jahren, wobei für jedes Kind 1 Punkt zuerkannt wird.

10. Für die Gesuchsteller, die den in Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) angeführten Kategorien angehören, kann das Wohnbauinstitut eine Stellungnahme der gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste einholen, aus der hervorgeht, dass der Gesuchsteller in der Lage ist, alleine zu wohnen.

11. Wenn es sich um Bewerber mit minderjährigen Kindern handelt, die aufgrund ihrer besonderen familiären Situation voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sind, selbst ihr Wohnungsproblem zu lösen, kann eine Stellungnahme des Jugendgerichtes eingeholt werden.

12. In Abweichung von Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes können Wohnungen des Wohnbauinstitutes den in Absatz 1 angeführten Personen nur dann zugewiesen werden, wenn ihr Einkommen den in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vorgesehenen Faktor wirtschaftliche Lage nicht überschreitet.

13. Für die Zuweisung der Wohnungen an Personen laut Absatz 1 Buchstabe g) gelten, der Reihe nach, folgende Vorzugskriterien:

  1. Personen, die weitere Kriterien erfüllen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind,
  2. Personen, die einer Arbeitstätigkeit nachgehen und die eine Familie mit minderjährigen Kindern zu Lasten haben,
  3. Familien mit minderjährigen Kindern,
  4. Datum der Gesucheinreichung.

14. Die Zuweisungen laut Absatz 13 dürfen 10 Prozent jener Wohnungen nicht überschreiten, die Staatsbürgern von nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten zustehen, wie im jährlichen Beschluss der Landesregierung gemäß Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes festgelegt.

15. Für die Zuweisung von Wohnungen an Personen laut Absatz 1 sind in erster Linie die im Bauprogramm des Wohnbauinstitutes für diesen Zweck vorgesehenen Neubauwohnungen zu verwenden. Sollte es aber angesichts des dringenden Bedarfes notwendig sein, die Bewerber in bereits bestehenden Wohnungen unterzubringen, die für die Wiederzuweisung frei geworden sind, wird die entsprechende Anzahl von Wohnungen vom Bauprogramm für die Personen laut Absatz 1 abgezogen und dem Bauprogramm für die Allgemeinheit der Gesuchsteller zugeschlagen.

16. Die Wohnungen, die den Angehörigen der besonderen sozialen Kategorien vorbehalten sind, können in dem von Artikel 102 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Fall vorrangig zugewiesen werden.

17. Außer in den in Absatz 16 genannten Fällen können die Wohnungen, die den besonderen sozialen Kategorien vorbehalten sind, immer dann vorrangig zugewiesen werden, wenn:

  1. das Verfahren zur Freistellung der Wohnung auch aus anderen Gründen durchgeführt wird als jenen, die in Artikel 102 Absatz 1 des Gesetzes angegeben sind,
  2. die Gründe, die zur Durchführung des Verfahrens zur Freistellung der Wohnung führten, nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind,
  3. eine besondere Notlage gegeben ist,
  4. eine dringende und unaufschiebbare Notwendigkeit der Wohnungszuweisung gegeben ist.

18. Gegenstand der vorrangigen Zuweisung können nur jene Wohnungen sein, die vom Verwaltungsrat des Wohnbauinstituts für diesen Zweck bestimmt werden. Die vorrangige Zuweisung von Mietwohnungen des Wohnbauinstituts für die in Absatz 17 vorgesehenen Fälle muss vorher von der Landesregierung bewilligt werden.“

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