(1) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat übermittelt dem Landtag, der Landesregierung sowie dem Landesbeirat für Chancengleichheit den Tätigkeitsbericht des Vorjahres. Sie/Er stellt den Tätigkeitsbericht innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres den Landtagsabgeordneten und dem Landesbeirat für Chancengleichheit für Frauen vor – den genauen Termin legt die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident fest.
(2) Der Bericht wird auf der Internetseite der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates veröffentlicht.