(1) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat hat die Aufgabe, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes am Arbeitsplatz zu bekämpfen und Maßnahmen vorzuschlagen, welche die Gleichstellung der Geschlechter im Bereich der Arbeit bewirken. Als öffentliche Amtsperson hat sie/er die Pflicht, Straftaten und Missbräuche, von denen sie/er erfährt, zu melden, und kann sich vor Gericht der Anwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen bedienen.
(2) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat übt außerdem die im gesetzesvertretenden Dekret vom 11. April 2006, Nr. 198, in geltender Fassung, vorgesehenen Befugnisse aus. Für alle Sachverhalte, die in diesem Gesetz nicht anders geregelt werden, gelten die Bestimmungen des besagten gesetzesvertretenden Dekretes.
(3) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat begutachtet die Gleichstellungspläne der Landesverwaltung und kann Änderungen vorschlagen.
(4) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat ist Mitglied der Landesarbeitskommission und des Landesbeirates für Chancengleichheit für Frauen. Zudem verfolgt sie/er das Ziel der Chancengleichheit in den von den Strukturfondsprogrammen der Europäischen Union vorgesehenen Begleitausschüssen.
(5) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat führt Informations-, Beratungsgespräche und Mediationen zum Thema der Diskriminierungen am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts sowie Maßnahmen zur Prävention derselben durch.