1. Anrecht auf den außerordentlichen Beitrag haben Studierende, die
a) laut definitiver Rangordnung über die Zuweisung oder Ablehnung einer Studienbeihilfe für das akademische Jahr 2019/2020 gemäß den Dekreten der Direktorin der Landesabteilung Bildungsförderung Nr. 1887/2020, Nr. 1889/2020, Nr. 1890/2020, Nr. 1892/2020, Nr. 1893/2020, Nr. 1895/2020, Nr. 1896/2020 und Nr. 1897/2020 bereits eine ordentliche oder außerordentliche Studienbeihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, erhalten,
b) für das ganze akademische Jahr 2019/2020 an einer Universität als ordentliche Studierende inskribiert sind und einen Studiengang des I. oder II. Zyklus nach Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 4. September 2020, Nr. 30, „Verordnung über die Studienbeihilfen für Studierende an universitären Einrichtungen oder Fachhochschulen“ besuchen.
c) aufgrund des epidemiologischen Notstandes wegen COVID-19 einen Rückgang von mindestens 20 Prozent des Faktors wirtschaftliche Lage (FWL) der Kernfamilie, berechnet gemäß Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, verzeichnet haben. Der Rückgang wird in Artikel 3 Absätze 3 und 4 vorliegender Richtlinien definiert.