(1) Sobald eine Prüfungssession in deutscher oder italienischer Sprache ausgeschrieben ist, können sich interessierte Personen im zuständigen Landesamt zum Auswahlverfahren laut Absatz 2 anmelden.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme am Vorbereitungskurs laut Artikel 12 ist das Bestehen eines Auswahlverfahrens, das der Direktor/die Direktorin des für die Handelsfachwirteprüfung zuständigen Landesamtes nach Anhören der zuständigen Prüfungskommission laut Artikel 8 Absatz 6 festlegt. Bei diesem Verfahren wird Folgendes berücksichtigt:
(3) Zu den einzelnen Modulprüfungen der Handelsfachwirteausbildung werden Personen zugelassen, welche an mindestens 70 Prozent des betreffenden Moduls des Vorbereitungskurses laut Artikel 12 teilgenommen haben.
(4) Das Bestehen des Auswahlverfahrens verliert seine Gültigkeit, wenn eine Person, trotz eines entsprechenden Angebotes, den Vorbereitungskurs laut Artikel 12 zweimal nicht besucht oder die Anwesenheitspflicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels nicht erfüllt. Die Zulassung zur Prüfung verliert ihre Gültigkeit, wenn eine Person die gesamte Handelsfachwirteprüfung nicht im Rahmen von zwei Prüfungssessionen abschließt.